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LG Frankenthal: Facebook darf Nutzerbeitrag bei Verdacht auf Hassposting vorübergehend sperren und prüfen

LG Frankenthal
Urteil vom 08.09.2020
6 O 23/20


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass Facebook einen Nutzerbeitrag bei Verdacht Hassposting vorübergehen sperren und prüfen darf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antrag Ziff. 1 auf Berichtigung der bei der Beklagten gespeicherten Daten des Klägers dahingehend, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird, ist unbegründet.

Der Kläger kann sich nicht auf einen solchen Anspruch gegenüber der Beklagten aus Art. 16 Satz 1 DSGVO berufen. Aus Art. 16 Satz 1 DSGVO folgt das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Daten ist aufgrund des Zusammenhangs und des Zwecks auf den Zeitpunkt der Datenerfassung abzustellen. Werturteile, die aufgrund der Datenverarbeitung entstehen, unterfallen nicht dem Berechtigungsanspruch (vgl. LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten des Klägers bzw. seines Nutzerkontos bei der Beklagten gespeichert sind. Vorliegend kann nur davon ausgegangen werden, dass eine Speicherung bezüglich des Nutzerkontos des Klägers dahingehend erfolgte, dass wegen eines angenommenen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der streitgegenständliche Beitrag des Klägers sowie dessen Nutzerkonto am 18.10.2019 vorübergehend gelöscht bzw. gesperrt wurde, diese Löschung und Sperre aber am selben Tag wieder aufgehoben und der streitgegenständliche Beitrag wiederhergestellt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um unrichtige Daten iSd Art. 16 Satz 1 DSGVO, da lediglich das tatsächliche Geschehen zutreffend wiedergegeben wurde. Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt war.

Es ist nicht ersichtlich, dass unrichtige Daten in der Form gespeichert wurden, dass tatsächlich ein Verstoß des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards erfasst wurde, weswegen der Kläger nun zu befürchten habe, dass bei etwaigen künftigen Verstößen ihn weitergehende Nachteile treffen würden. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung klargestellt, dass in den Daten des Klägers gerade nicht gespeichert ist, dass der Kläger mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen hat. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Unrichtigkeit der Daten nicht nachgekommen, da die Speicherung anderer Daten weder darlegen noch beweisen konnte.

2. Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag Ziff. 3 ist unbegründet. Der Antrag wäre begründet, wenn der Klageantrag Ziff. 3 zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist. Vorliegend war der ursprüngliche Klageantrag Ziff. 3 bereits im Zeitpunkt der Anhängigkeit unbegründet und ist nicht erst nachträglich unbegründet geworden. Der streitgegenständliche Beitrag wurde unstreitig am 18.10.2019 wiederhergestellt. Hinsichtlich des auf Wiederherstellung gerichteten ursprünglichen Klageantrags ist daher bereits am 18.10.2019 und somit vor Klageerhebung am 19.01.2020 Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten.

3. Der Klageantrag Ziff. 4 auf Unterlassung einer erneuten Sperrung des Benutzerkontos sowie Löschung des Beitrags ist unbegründet. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht nach §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB zu, da es an der erforderlichen Voraussetzung der Wiederholungsgefahr fehlt.

a) Die tatsächliche Vermutung greift nicht, da es an einer früheren rechtswidrigen Beeinträchtigung fehlt. Die Beklagte war zur vorübergehenden Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos berechtigt, da der streitgegenständliche Beitrag den Anschein erweckte gegen die Gemeinschaftsstandards zu verstoßen.

aa) Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit Elementen des Miet-, Werk- sowie Dienstvertragsrechts handelt (so auch: OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115).

bb) Die Beklagte war aufgrund ihrer wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag des Klägers vorübergehend zu löschen als auch das Nutzerkonto des Klägers vorübergehend zu sperren.

(1) Bei den Gemeinschaftsstandards handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Die Bedingungen hat die Beklagte durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage wirksam einbezogen. Weder die in den Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition von "Gewalt und Anstiftung" sowie der „Hassrede“ noch die hieran anknüpfende Sanktion der Nutzungsbedingungen verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB (so auch: OLG Dresden, Beschl. v. 08.08.2018 – 4 W 577/18, NJW 2018, 3111 zur vorangegangenen Regelung).

(a) Der Bewertung sind die aktualisierten Gemeinschaftsstandards zugrunde zu legen, da diese wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen wurden. Der Kläger hat auf den detaillierten Vortrag der Beklagten zur erteilten Zustimmung vom 01.05.2018 (Bl. 302 d. A.) nicht mehr substantiiert erwidert. Gründe, warum die neuen Standards zum 19.04.2018 durch nachträgliche Zustimmung des Klägers nicht wirksam geworden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht aus einer Unwirksamkeit der Einbeziehung auf Grund der im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Möglichkeit einer Anpassung der Gemeinschaftsstandards. Dass die Anbieter bekannter Onlinedienste ihre Nutzungsbedingungen fortdauernd anpassen, ist einem jeden durchschnittlich versierten Internetnutzer geläufig und kann keinesfalls als überraschend i.S.d. § 305c BGB bewertet werden. Der am 18.10.2019 geteilte streitgegenständliche Beitrag erfolgte nach dem Zeitpunkt der wirksamen Anpassung der Gemeinschaftsstandards im Frühjahr 2018.

(b) Die Regelungen sind insbesondere nicht unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen. Es wird im Rahmen der Gemeinschaftsstandards ausführlich und verständlich ausgeführt, welche Art von Beiträgen durch die Beklagte nicht gestattet werden, da sie ihr soziales Netzwerk nicht für die Unterstützung von Hassorganisationen zur Verfügung stellen möchte. Insbesondere enthalten die Gemeinschaftsstandards eine ausführliche, in leicht verständlicher Sprache verfasste Definition der „Hassrede“ und „Hassorganisation“.

(c) Insbesondere erscheint die durch die Beklagte eröffnete Möglichkeit der Sperrung auch nicht ungewöhnlich i.S.d. § 305c BGB. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Vertrages hauptsächlich danach, ob eine Klausel vom Leitbild des Vertragstyps oder von den üblichen Vertragsbedingungen oder dem dispositiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.1992 – VIII ZR 65/91, NJW 1992, 1236). Eine solche Abweichung ist hier nicht ersichtlich. Gemessen an den gesetzlichen Maßstäben können die Gemeinschaftsstandards für den durchschnittlichen Nutzer kaum als überraschend qualifiziert werden: Denn fast alle vergleichbaren Kommunikationsplattformen kennen in der ein oder anderen Form vergleichbare Verhaltensregeln; sie sind auch in der Öffentlichkeit hinreichend diskutiert worden, durchaus in Gestalt als Kritik bezüglich der Löschung bzw. Sperrung an sich zulässiger Inhalte durch soziale Netzwerke, aber auch im Rahmen der Diskussion um das NetzDG bzw. „hate speech“. Daher dürfte es jedem durchschnittlichen Nutzer bewusst sein, dass Betreiber sozialer Netzwerke sich entsprechende Rechte vorbehalten und versuchen, Teilnahmebedingungen bzw. Qualitätsstandards durchzusetzen, auch wenn in den letzten Jahren eine Verrohung der Kommunikationssitten um sich gegriffen hat. Ferner sind die Bedingungen nicht unüblich, wie die Vertragswerke bzw. Regeln anderer Plattformen zeigen, so dass der durchschnittliche Nutzer mit ihnen rechnen kann (Spindler, CR 2019, 238, 241).

(2) Unter Anwendung der wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag dem ersten Anschein nach als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards werten und daher vorübergehend sperren.

(a) Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er sich durch das Teilen des streitgegenständlichen Beitrags den Inhalt nicht zu eigen macht. Bereits begrifflich ist das Teilen als konkludentes Zueigenmachen zu werten und zielt darauf ab, auf den geteilten Beitrag hinzuweisen. Etwas anderes könnte erst dann angenommen werden, wenn im Rahmen des Teilens durch einen ergänzenden Beitrag eine Distanzierung des Teilenden von dem Inhalt des geteilten Beitrags vorgenommen wird. Sodann könnte man das Teilen lediglich als Verweis auf fremde Inhalte und Meinungen ansehen. Vorliegend fehlt es jedoch an jeglicher Stellungnahme des Klägers zu dem geteilten Beitrag. Hieraus lässt sich nicht auf eine Distanzierung schließen. Vielmehr ist bei einem Teilen ohne einer ergänzenden Bemerkung davon auszugehen, dass der Teilende allein auf den geteilten Beitrag Bezug nehmen möchte und sich diesen zu eigen macht.

(b) Eine Abbildung von Adolf Hitler als Anführer der NSDAP, die zweifellos eine terroristische und kriminelle Organisation im Sinne der Gemeinschaftsstandards darstellt, ist stets darauf zu prüfen, ob die Abbildung als Unterstützung dieser kriminellen Organisation zu werten ist. Vorliegend fehlt es an jeglicher kritischen Auseinandersetzung mit der Person Adolf Hitlers und es erfolgt ebenso wenig eine offensichtlich lächerliche Darstellung. Vielmehr kann die Darstellung Adolf Hitlers Game Boy spielend auf dem Sofa als Verharmlosung angesehen werden. Nach Auffassung des OLG München (Beschl. v. 30.11.2018 – 24 W 1771/18, GRUR-RS 2018, 50857) ist eine Abbildung samt Wortbeiträgen ohne jede Distanzierung als Unterstützung von Hitler bzw. der NSDAP zu werten. Aus verständiger und unvoreingenommener Sicht konnte der streitegegenständliche Beitrag im Rahmen einer ersten Überprüfung somit durchaus als Hassrede verstanden werden. Die vorübergehende Löschung ist daher keineswegs als willkürlich zu bewerten, sondern wurde durch den Beitrag des Klägers veranlasst. Aufgrund der in Betracht kommenden Hassrede war die Beklagte berechtigt im Rahmen einer schnellen Reaktion eine vorläufige Sperre des Beitrags vorzunehmen. Zudem ist ihr im Rahmen der ersten Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Ersteinschätzung sogleich weitere Rechtsfolgen nach sich zieht (LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33).

b) Selbst wenn man die vorübergehende Löschung des Beitrags und Sperrung des Kontos nicht durch die Gemeinschaftsstandards als gedeckt ansehen würde - wovon das Gericht jedoch ausgeht -, fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Das konkrete Verhalten der Beklagten, die noch am selben Tag den streitgegenständlichen Beitrag wiederherstellte und die Sperrung des Nutzerkontos aufhob, zeigt, dass diese konkludent anerkannt hat, dass der streitgegenständliche Beitrag nicht gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstößt. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte denselben Beitrag erneut löschen oder zum Anlass für eine erneute Sperrung des Nutzerkontos des Klägers nehmen wird (LG Köln, Urt. v. 13.05.2019 – 21 O 283/18, Anlage B31; LG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2019 – 2 O 160/18, Anlage B33). Es fehlt bereits an jeglichem Anhaltspunkt, warum die Beklagte den Beitrag überhaupt erneut prüfen und sodann bei erneuter Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen sollte (LG Hamburg, Urt. v. 02.12. 2019 – 322 O 109/19, Anlage B86).

4. Der Klageantrag Ziff. 5 ist bereits mangels Schlüssigkeit unbegründet. Ein Auskunftsanspruch kann sich grundsätzlich aus § 242 BGB ergeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 260 Rn. 4 m.w.N.). Verpflichtet ist dabei in der Regel derjenige, gegen den der Leistungsanspruch geltend gemacht werden soll, für den die Auskunft benötigt wird (Palandt/Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 260 Rn. 9). Inwieweit die hier begehrten Informationen allerdings für die Durchsetzung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche erforderlich sind, ist weder ersichtlich noch schlüssig dargetan. Insbesondere ist es für die erhobenen Ansprüche vollkommen unerheblich, ob die Sperre durch die Beklagte selbst oder in ihrem Auftrag durch einen externen Dienstleister vorgenommen wurde. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einschaltung von Drittunternehmen weitere Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen könnte, zumal sich aus den AGB der Beklagten, insbesondere deren Datenrichtlinie, sehr weit gehende Rechte zur Nutzung und Weitergabe der von den Nutzern ihrer Dienste erhobenen Daten ergeben und nicht ersichtlich ist, dass durch die Offenlegung gegenüber beauftragten Unternehmen ein Schaden entstehen könnte (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477). Der Kläger trägt auch nicht substantiiert vor, unter welchem Gesichtspunkt ihm Ansprüche gegen Dritte auf Grundlage der Auskunftserteilung zustehen könnten.

5. Der Auskunftsantrag Ziff. 6 ist ebenfalls unbegründet. Für die erhobenen Ansprüche ist es unerheblich, ob die Bundesregierung irgendwelche Erklärungen gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Löschung von Beiträgen abgegeben hat. Somit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern die begehrte Information zur Durchsetzung der Klageansprüche erforderlich ist. Ein Interesse des Klägers an der Auskunft darüber, ob die Beklagte „Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat“, legt der Kläger in seinem Vorbringen nicht schlüssig dar. Zudem werden auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die für eine Einflussnahme der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte sprechen könnten (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 – 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477).

6. Der in Ziff. 7 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ i.H.v 1.500,00 € ist unbegründet, da er dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 280 Abs. 1 oder §§ 823 ff. BGB, scheitert – ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen – daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 280 Rn. 34; Palandt/Sprau, BGB, 78 Aufl. § 823 Rn. 80 f.).

a) Vorliegend fehlt es bereits nach dem klägerischen Vortrag an der schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.500,00 €. Nach der klägerischen Auffassung sind als Schadensersatz 50,00 € für jeden Tag, an welchem der Kläger sein Konto nicht nutzen konnte, zugrunde zu legen. Die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos dauerte im gegebenen Fall keine 24 Stunden, weswegen nicht einmal der Schadensersatz für einen Tag schlüssig dargelegt ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, wieso der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers für ein paar Stunden ein Wert von 1.500,00 € zukommen solle.

b) Der Kläger verkennt darüber hinaus hinsichtlich des geltend gemachten Schadens, dass der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten für sich genommen kein Vermögenswert zukommt. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. § 823 Rn. 133 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gem. § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Recht ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 253 Rn. 11). Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu (OLG München, Urt. v. 07.01.2020 – 18 U 1491/19Pre, GRUR-RR 2020, 174).

7. Mangels zu bejahendem Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die in Ziff. 8 a) beantragte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zudem sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens Rechtsverfolgungskosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung war die Löschung und Sperrung bereits rückgängig gemacht worden, weswegen die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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