LG Düsseldorf legt EuGH Fragen im Patentstreit zwischen Nokia und Daimler zur Entscheidung vor - FRAND-Bedingungen
LG Düsseldorf
Beschluss vom 26.11.2020
4c O 17/19
Das LG Düsseldorf hat dem EuGH Fragen im Patentstreit zwischen Nokia und Daimler zur Entscheidung vorgelegt.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof in der patentrechtlichen Verletzungsklage Nokia ./. Daimler
Mit Entscheidung vom 26. November 2020 legt die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4c O 17/19) in einem Patentverletzungsstreit der Nokia Technologies Oy gegen die Daimler AG dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) mehrere Fragen zur Lizenzierung von standardessentiellen Patenten innerhalb von mehrstufigen Zulieferketten vor. Die Verletzungsklage beim Landgericht Düsseldorf wird ausgesetzt.
Mit der Klage nimmt Nokia die Daimler AG wegen Verletzung des deutschen Teils ihres europäischen Patents EP 2 087 629 B1 auf Unterlassung in Anspruch. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Senden von Daten in einem Telekommunikationssystem, wobei das Patent essentiell für den LTE-Standard (4G) ist. Von diesem Standard machen LTE-fähige Module unterschiedlicher Zulieferer Gebrauch, die in den Automobilen der Herstellerin Daimler verbaut werden. Diese Module ermöglichen mobilfunkbasierte Dienstleistungen wie Musik- oder Datenstreaming und/oder Over-the-Air-Updates.
Im September 2014 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin an, dass sie ihr Patent als essentiell für den LTE-Standard erachte und gab eine FRAND-Erklärung ab, mit der sie sich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu
Bedingungen verpflichtete, die fair, reasonable and non discriminatory sind.
Sowohl die Beklagte als auch zahlreiche ihrer Zulieferer nutzen das Patent bisher, ohne Lizenzgebühren zu zahlen.
Nokia meint, sie als Inhaberin eines standardessentiellen Patents könne frei entscheiden, auf welcher Stufe einer komplexen Produktions- und Zulieferkette sie Lizenzen zu FRAND-Bedingungen erteile.
Daimler meint, aufgrund der Regeln im EU-Binnenmarkt und aufgrund der FRAND-Erklärung aus September 2014 habe die Klägerin als Inhaberin des standardessentiellen Patents jedem lizenzwilligen Lizenzsucher eine eigene
unbeschränkte Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten an dem standardessentiellen Patent anzubieten. Vorrangig seien daher die lizenzsuchenden Zulieferer zu lizenzieren, was auch der Standardvorgehensweise in der Automobilindustrie entspreche.
In der heutigen Entscheidung geht die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf davon aus, dass Nokia gegen Daimler einen Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung hat. Das Gericht wirft dann jedoch die Frage auf, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch Nokia gegenüber Daimler als Missbrauch ihrer auf dem Lizenzvergabemarkt unstreitig gegebenen marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist. Entscheidend sei, ob und ggfs unter welchen Umständen der Inhaber eines standardessentiellen Patents seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, wenn er gegen den Vertreiber des Endprodukts eine Unterlassungsklage wegen Patentverletzung erhebt, ohne zuvor dem Lizenzierungswunsch seiner patentbenutzenden Zulieferer
nachgekommen zu sein.
Die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf legt deshalb dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vor:
A. Besteht eine Pflicht zur vorrangigen Lizenzierung von Zulieferern?
1. Kann ein Unternehmen einer nachgelagerten Wirtschaftsstufe der auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage des Inhabers eines Patents, das für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essentiell ist
(SEP) und der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND- Bedingungen zu erteilen, den Einwand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV
entgegenhalten, wenn der Standard, für den das Klagepatent essentiell ist, bzw. Teile desselben bereits in einem von dem Verletzungsbeklagten bezogenen Vorprodukt implementiert wird, dessen lizenzwilligen Lieferanten der Patentinhaber die Erteilung einer eigenen unbeschränkten Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten zu FRAND-Bedingungen für den Standard implementierende Produkte verweigert?
a) Gilt dies insbesondere dann, wenn es in der betreffenden Branche des Endproduktevertreibers den Gepflogenheiten entspricht, dass die Schutzrechtslage für die von dem Zulieferteil benutzten Patente im Wege der Lizenznahme durch
die Zulieferer geklärt wird?
b) Besteht ein Lizenzierungsvorrang gegenüber den Zulieferern auf jeder Stufe der Lieferkette oder nur gegenüber demjenigen Zulieferer, der dem Vertreiber des Endprodukts am Ende der Verwertungskette unmittelbar vorgelagert ist ? Entscheiden auch hier die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs?
2. Erfordert es das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, dass dem Zulieferer eine eigene, unbeschränkte Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten zu FRAND-Bedingungen für den Standard implementierende Produkte in dem Sinne erteilt wird, dass die Endvertreiber (und ggf. die vorgelagerten Abnehmer) ihrerseits keine eigene, separate Lizenz vom SEP-Inhaber mehr benötigen, um im Fall einer bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Zulieferteils eine Patentverletzung zu vermeiden?
3. Sofern die Vorlagefrage zu 1. verneint wird: Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative, quantitative und/oder sonstige
Anforderungen an diejenigen Kriterien, nach denen der Inhaber eines standardessentiellen Patents darüber entscheidet, welche
potenziellen Patentverletzer unterschiedlicher Ebenen der gleichen Produktions- und Verwertungskette er mit einer auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage in Anspruch nimmt?
B. Konkretisierung der Anforderungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen Huawei ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015, C170/13):
1. Besteht ungeachtet dessen, dass die vom SEP-Inhaber und vom SEP-Benutzer wechselseitig vorzunehmenden Handlungspflichten (Verletzungsanzeige, Lizenzierungsbitte, FRAND-Lizenzangebot; Lizenzangebot an den vorrangig zu lizenzierenden Zulieferer) vorgerichtlich zu erfüllen sind, die Möglichkeit, Verhaltenspflichten, die im vorgerichtlichen Raum versäumt wurden, rechtswahrend im Laufe eines Gerichtsverfahrens nachzuholen?
2. Kann von einer beachtlichen Lizenzierungsbitte des Patentbenutzers nur dann ausgegangen werden, wenn sich aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Begleitumstände klar und eindeutig der Wille und die Bereitschaft des SEP-Benutzers
ergibt, mit dem SEP-Inhaber einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, wie immer diese (mangels eines zu
diesem Zeitpunkt formulierten Lizenzangebotes überhaupt noch nicht absehbaren) FRAND-Bedingungen aussehen mögen?
a) Gibt ein Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt, damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist, so dass es – trotz verbal formulierter Lizenzbitte – an einer solchen fehlt, mit der Folge,
dass der Unterlassungsklage des SEP-Inhabers stattzugeben ist?
b) Kann aus Lizenzbedingungen, die der SEP-Benutzer mit einem Gegenangebot eingebracht hat, auf eine
mangelnde Lizenzbitte geschlossen werden, mit der Folge, dass der Unterlassungsklage des SEPInhabers ohne vorherige Prüfung, ob das eigene Lizenzangebot des SEP-Inhabers (welches dem Gegenangebot des SEP-Benutzers vorausgegangen
ist) überhaupt FRAND-Bedingungen entspricht, daraufhin stattgegeben wird?
c) Verbietet sich ein solcher Schluss jedenfalls dann, wenn diejenigen Lizenzbedingungen des Gegenangebotes, aus denen auf eine mangelndeLizenzbitte geschlossen werden soll, solche sind, für die weder offensichtlich noch höchstrichterlich
geklärt ist, dass sie sich mit FRAND-Bedingungen nicht vereinbaren lassen?
Streitwert insgesamt 3 Mio Euro
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Beschluss vom 26.11.2020
4c O 17/19
Das LG Düsseldorf hat dem EuGH Fragen im Patentstreit zwischen Nokia und Daimler zur Entscheidung vorgelegt.
Die Pressemitteilung des Gerichts:
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof in der patentrechtlichen Verletzungsklage Nokia ./. Daimler
Mit Entscheidung vom 26. November 2020 legt die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4c O 17/19) in einem Patentverletzungsstreit der Nokia Technologies Oy gegen die Daimler AG dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) mehrere Fragen zur Lizenzierung von standardessentiellen Patenten innerhalb von mehrstufigen Zulieferketten vor. Die Verletzungsklage beim Landgericht Düsseldorf wird ausgesetzt.
Mit der Klage nimmt Nokia die Daimler AG wegen Verletzung des deutschen Teils ihres europäischen Patents EP 2 087 629 B1 auf Unterlassung in Anspruch. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Senden von Daten in einem Telekommunikationssystem, wobei das Patent essentiell für den LTE-Standard (4G) ist. Von diesem Standard machen LTE-fähige Module unterschiedlicher Zulieferer Gebrauch, die in den Automobilen der Herstellerin Daimler verbaut werden. Diese Module ermöglichen mobilfunkbasierte Dienstleistungen wie Musik- oder Datenstreaming und/oder Over-the-Air-Updates.
Im September 2014 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin an, dass sie ihr Patent als essentiell für den LTE-Standard erachte und gab eine FRAND-Erklärung ab, mit der sie sich zur Erteilung von Lizenzen an Dritte zu
Bedingungen verpflichtete, die fair, reasonable and non discriminatory sind.
Sowohl die Beklagte als auch zahlreiche ihrer Zulieferer nutzen das Patent bisher, ohne Lizenzgebühren zu zahlen.
Nokia meint, sie als Inhaberin eines standardessentiellen Patents könne frei entscheiden, auf welcher Stufe einer komplexen Produktions- und Zulieferkette sie Lizenzen zu FRAND-Bedingungen erteile.
Daimler meint, aufgrund der Regeln im EU-Binnenmarkt und aufgrund der FRAND-Erklärung aus September 2014 habe die Klägerin als Inhaberin des standardessentiellen Patents jedem lizenzwilligen Lizenzsucher eine eigene
unbeschränkte Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten an dem standardessentiellen Patent anzubieten. Vorrangig seien daher die lizenzsuchenden Zulieferer zu lizenzieren, was auch der Standardvorgehensweise in der Automobilindustrie entspreche.
In der heutigen Entscheidung geht die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf davon aus, dass Nokia gegen Daimler einen Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung hat. Das Gericht wirft dann jedoch die Frage auf, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch Nokia gegenüber Daimler als Missbrauch ihrer auf dem Lizenzvergabemarkt unstreitig gegebenen marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist. Entscheidend sei, ob und ggfs unter welchen Umständen der Inhaber eines standardessentiellen Patents seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, wenn er gegen den Vertreiber des Endprodukts eine Unterlassungsklage wegen Patentverletzung erhebt, ohne zuvor dem Lizenzierungswunsch seiner patentbenutzenden Zulieferer
nachgekommen zu sein.
Die 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf legt deshalb dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vor:
A. Besteht eine Pflicht zur vorrangigen Lizenzierung von Zulieferern?
1. Kann ein Unternehmen einer nachgelagerten Wirtschaftsstufe der auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage des Inhabers eines Patents, das für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essentiell ist
(SEP) und der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND- Bedingungen zu erteilen, den Einwand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV
entgegenhalten, wenn der Standard, für den das Klagepatent essentiell ist, bzw. Teile desselben bereits in einem von dem Verletzungsbeklagten bezogenen Vorprodukt implementiert wird, dessen lizenzwilligen Lieferanten der Patentinhaber die Erteilung einer eigenen unbeschränkten Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten zu FRAND-Bedingungen für den Standard implementierende Produkte verweigert?
a) Gilt dies insbesondere dann, wenn es in der betreffenden Branche des Endproduktevertreibers den Gepflogenheiten entspricht, dass die Schutzrechtslage für die von dem Zulieferteil benutzten Patente im Wege der Lizenznahme durch
die Zulieferer geklärt wird?
b) Besteht ein Lizenzierungsvorrang gegenüber den Zulieferern auf jeder Stufe der Lieferkette oder nur gegenüber demjenigen Zulieferer, der dem Vertreiber des Endprodukts am Ende der Verwertungskette unmittelbar vorgelagert ist ? Entscheiden auch hier die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs?
2. Erfordert es das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, dass dem Zulieferer eine eigene, unbeschränkte Lizenz für alle patentrechtlich relevanten Nutzungsarten zu FRAND-Bedingungen für den Standard implementierende Produkte in dem Sinne erteilt wird, dass die Endvertreiber (und ggf. die vorgelagerten Abnehmer) ihrerseits keine eigene, separate Lizenz vom SEP-Inhaber mehr benötigen, um im Fall einer bestimmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Zulieferteils eine Patentverletzung zu vermeiden?
3. Sofern die Vorlagefrage zu 1. verneint wird: Stellt Art. 102 AEUV besondere qualitative, quantitative und/oder sonstige
Anforderungen an diejenigen Kriterien, nach denen der Inhaber eines standardessentiellen Patents darüber entscheidet, welche
potenziellen Patentverletzer unterschiedlicher Ebenen der gleichen Produktions- und Verwertungskette er mit einer auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage in Anspruch nimmt?
B. Konkretisierung der Anforderungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs in Sachen Huawei ./. ZTE (Urteil vom 16. Juli 2015, C170/13):
1. Besteht ungeachtet dessen, dass die vom SEP-Inhaber und vom SEP-Benutzer wechselseitig vorzunehmenden Handlungspflichten (Verletzungsanzeige, Lizenzierungsbitte, FRAND-Lizenzangebot; Lizenzangebot an den vorrangig zu lizenzierenden Zulieferer) vorgerichtlich zu erfüllen sind, die Möglichkeit, Verhaltenspflichten, die im vorgerichtlichen Raum versäumt wurden, rechtswahrend im Laufe eines Gerichtsverfahrens nachzuholen?
2. Kann von einer beachtlichen Lizenzierungsbitte des Patentbenutzers nur dann ausgegangen werden, wenn sich aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Begleitumstände klar und eindeutig der Wille und die Bereitschaft des SEP-Benutzers
ergibt, mit dem SEP-Inhaber einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, wie immer diese (mangels eines zu
diesem Zeitpunkt formulierten Lizenzangebotes überhaupt noch nicht absehbaren) FRAND-Bedingungen aussehen mögen?
a) Gibt ein Verletzer, der mehrere Monate auf den Verletzungshinweis schweigt, damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist, so dass es – trotz verbal formulierter Lizenzbitte – an einer solchen fehlt, mit der Folge,
dass der Unterlassungsklage des SEP-Inhabers stattzugeben ist?
b) Kann aus Lizenzbedingungen, die der SEP-Benutzer mit einem Gegenangebot eingebracht hat, auf eine
mangelnde Lizenzbitte geschlossen werden, mit der Folge, dass der Unterlassungsklage des SEPInhabers ohne vorherige Prüfung, ob das eigene Lizenzangebot des SEP-Inhabers (welches dem Gegenangebot des SEP-Benutzers vorausgegangen
ist) überhaupt FRAND-Bedingungen entspricht, daraufhin stattgegeben wird?
c) Verbietet sich ein solcher Schluss jedenfalls dann, wenn diejenigen Lizenzbedingungen des Gegenangebotes, aus denen auf eine mangelndeLizenzbitte geschlossen werden soll, solche sind, für die weder offensichtlich noch höchstrichterlich
geklärt ist, dass sie sich mit FRAND-Bedingungen nicht vereinbaren lassen?
Streitwert insgesamt 3 Mio Euro
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
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