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OVG Lüneburg: Löschungsanspruch nach Art. 17, Art. 9 Abs. 1 DSGVO erfordert substantiierte Darlegung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung

OVG Lüneburg
Beschluss vom 09.11.2020
2 ME 426/20

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17, Art. 9 Abs. 1 DSGVO die substantiierte Darlegung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung erfordert.

Aus den Entscheidungsgründen:

6. Datenschutzrechtliche Vorschriften verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit sich der Antragsteller auf Art. 17 i.V. mit Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der hier (nur) aufgrund von § 2 Nr. 2 lit. c) NDSG anwendbar ist, beruft, versäumt er entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung, dass die Datenverarbeitung durch die Antragsgegner unrechtmäßig erfolgt sein könnte. Anlass hätte insbesondere dazu bestanden, sich näher mit Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO auseinanderzusetzen. Die Vorschrift nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, von dem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO aus.

Ungeachtet der fehlenden Darlegung greift Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO zugunsten der Antragsgegner ein. Diese nutzen ausschließlich Informationen, die der Antragsteller in allgemein zugänglichen Quellen selbst verbreitet hat. Soweit der Antragsteller dazu lediglich ausführt, er habe sich selbst nicht bezichtigt, mit der AfD zu sympathisieren, sich mit Esoterikern, rechtsextremen und antisemitischen Personen oder gar Holocaustleugnern gemein zu machen oder offensichtlich antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren, greift das zu kurz. Die Datenschutzgrundverordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten; sie schützt nicht daher, dass von der betroffenen Person selbst und aus freien Stücken öffentlich gemachte Daten öffentlich diskutiert und zum Anlass wertender Schlussfolgerungen genommen werden. Auf die Frage, ob zudem - wie die Antragsgegner vortragen - Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, kommt es angesichts dessen nicht an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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