OLG Stuttgart: Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht automatisch eine Einwilligungserklärung, Werbeanrufe erhalten zu wollen
OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2010
2 U 29/10
Werbeanrufe
Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 11.11.2010
2 U 29/10
Werbeanrufe
Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.
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