Skip to content

LG Hamburg: Im Impressum einer GmbH & Co. KG muss die Komplementär-GmbH nicht zwingend genannt werden

LG Hamburg
Urteil vom 14.08.2009
406 O 235/08
§ 124 HGB, § 161 HGB, § 5 Abs 1 Nr 1 TMG, § 4 Nr 11 UWG



Das LG Hamburg hat entschieden, dass im Impressum einer GmbH & Co. KG nicht zwingend die Komplementär-GmbH genannt werden muss. Es genügt die Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Das LG Hamburg stellt zudem klar, dass auch Personengesellschaften die gleichen Pflichten nach § 5 TMG haben wie juristische Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TMG trifft geschäftsmäßige Diensteanbieter die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft ist die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. Stellt man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so soll diese Vorschrift ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genügt aber die bei der Klägerin vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen. Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klagerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum der Klägerin hier jedenfalls keinen wettbewerblich relevanten Rechtsverstoß."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen