BGH: Entwicklung und Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) durch Daimler nicht per se vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
BGH
Beschluss vom 19.01.2021
VI ZR 433/19
BGB § 826; ZPO § 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass Entwicklung und Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) durch Daimler nicht per se eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstellt.
Leitsätze des BGH:
a) Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
b) Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.01.2021
VI ZR 433/19
BGB § 826; ZPO § 544 Abs. 9
Der BGH hat entschieden, dass Entwicklung und Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) durch Daimler nicht per se eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB darstellt.
Leitsätze des BGH:
a) Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.
b) Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - OLG Köln - LG Köln
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