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LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Löschung einer Domainregistrierung - worth.de

LG Hamburg
Beschluss vom 09.06.2011
303 O 197/10
worth.de
fliegender Gerichtsstand


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei einer Klage auf Löschung einer Domainregistrierung nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Das LG Hamburg hält sich nur dann für zuständig, wenn ein konkreter sachlicher Bezug zum Gerichtsstand Hamburg vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall besteht keinerleri sachlicher Bezug zum Lanbdgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründungd es Gerichtsstands missbräuchlich"


Dies heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich auch für andere Klagebegehren bei Rechtsverletzungen im Internet für unzuständig hält (z.B. Wettbewerbsverstoß oder Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet).

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