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OLG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Firmierung mit "Manufaktur" wenn Produkte nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.06.2021
6 U 46/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch die Firmierung mit "Manufaktur" vorliegt, wenn die Produkte nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Der Klageantrag zu I. (ii) war bis zur Verschmelzung der früheren Beklagten begründet. Die Klägerin ist berechtigt gewesen, von der früheren Beklagten die Unterlassung der Führung der Firma „A Manufaktur GmbH“ gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG zu verlangen. Erst durch die erfolgte Verschmelzung der früheren Beklagten ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Hinweis des Senats vom 1.6.2021).

Die von der Klägerin beanstandete Firmierung der früheren Beklagten ist im Hinblick auf das Wort „Manufaktur“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG.

Der Beklagtenseite ist zuzugeben, dass der Begriff „Manufaktur“ grundsätzlich einem Bedeutungswandel unterliegen kann. Da sich die Bedeutung einer Angabe nach der Auffassung des Verkehrs richtet, diese sich aber wandeln kann, muss sich mit der Verkehrsauffassung auch die Bedeutung einer Angabe ändern, von der wiederum die Feststellung abhängt, ob eine Angabe irreführend ist oder nicht (BGH GRUR 2020, 299 - IVD-Gütesiegel).

Vorliegend kann aber weder davon ausgegangen werden, dass sich der Begriff „Manufaktur“ bereits vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt hätte, noch, dass eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt wäre, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte (vgl. BGH GRUR 1960, 567 - Kunstglas). Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der früheren Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 29.7.2019 und 7.2.2020, so dass dahinstehen kann, ob das Landgericht das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 7.2.2020 zu Recht als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewertet hat. Das vorgelegten Suchergebnis einer Recherche aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder (Anlage B11, Bl. 150 - 204 d.A.) und das vorgelegte Ergebnis einer Recherche im Markenregister (Anlage B12, Bl. 205 - 235 d.A.) lassen entgegen der Meinung der Beklagtenseite keinen Rückschluss auf die Wandlung des Verkehrsverständnisses im Sinne ihres Vortrages zu. Die Suchergebnisse zeigen einzig, dass der Begriff offenbar vielfache Verwendung findet, nicht aber, mit welcher Bedeutung dies geschieht und auch nicht, welche Bedeutung die jeweils angesprochenen Verkehrskreise diesem beimessen. Dass nach dem Vortrag der früheren Beklagten unter den aufgezählten Unternehmen auch solche sind, die keinerlei handwerkliche Leistungen anbieten, lässt gleichfalls nicht den Schluss zu, was der hier angesprochene Verkehrskreis unter „Manufaktur“ versteht. Soweit die frühere Beklagte weiterhin auf einen Auszug aus dem Duden verweist (Anlage B3, Bl. 95 d.A.), ergibt sich aus diesem eben auch, dass das Wort „Manufaktur“ als Synonym für „Handarbeit“ Verwendung findet. Der Duden nennt diese Bedeutung sogar noch vor den von der Beklagtenseite angeführten Begriffen „Unternehmen“ und „Werk“.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 - Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen).

Hierbei ist auch zu sehen, dass der angesprochene Verkehr die angebotenen nostalgischen Blechschilder mit der angegebenen Produktionsstätte „Manufaktur“ in Verbindung bringt, was eine Herstellung auf „althergebrachte“, handgearbeitete Art erwarten lässt.

Diese Vorstellung des maßgeblichen Teils der Verbraucher ist falsch. Die Beklagtenseite hat nicht dargetan, dass bei der früheren Beklagten überwiegend in Handarbeit gefertigt wird. Sie hat sich im Hinblick auf die von ihr durchgeführten Veredelungsschritte nicht substantiiert zu dem Anteil der Handarbeit neben dem Einsatz von Maschinen eingelassen (vgl. Bl. 83 d.A.). Nichts Anderes gilt im Hinblick auf ihre Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 7.2.2020 (dort S. 7 f., Bl. 146 ff d.A.), weil sich die dortigen, die Arbeitsabläufe ihren wesentlichen Zügen nach beschreibenden Angaben, gleichfalls nicht zu dem Anteil der Handarbeit verhalten (vgl. LGU, S. 20). Der dortige Vortrag der früheren Beklagten, wonach große Schilder und Sonderformate per Hand umgekantet würden, spricht sogar dafür, dass das „Normalformat“ im Gegensatz hierzu (überwiegend) unter Einsatz von Maschinen bearbeitet wird. Zu den jeweiligen (Zeit-)Anteilen hat die frühere Beklagte gleichfalls keine Angaben gemacht, obwohl die Parteien hierüber im Hinblick auf den Begriff „Manufaktur“ offenkundig stritten, weswegen die Beklagtenseite hierzu Veranlassung gehabt hätte.

Die Nutzung des Firmenbestandteils „Manufaktur“ ist auch geeignet, dadurch irregeführte Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Anteil der Handarbeit an einem Produkt kann durchaus für eine Kaufentscheidung wesentlich sein, vermittelt er doch eine - gegenüber einer rein maschinellen Fertigung - höhere Wertigkeit des Produkts."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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