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LG Darmstadt: Persönliche Haftung des Mitarbeiters einer Limited als faktischer Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße bei eBay

Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 241/06 entschieden, dass der Mitarbeiter einer Limited auch persönlich für Wettbewerbsverstöße - hier bei eBay - haften kann. Nach Ansicht des Gerichts besteht eine persönliche Haftung insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter im Online-Angebot namentlich als Verantwortlicher genannt wird und alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für diese Firma entfaltet. Der Mitarbeiter haftet - so das Gericht - dann als faktischer Geschäftsführer.

LG Darmstadt, Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 241/06


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Das Urteil:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren [...] gegen [...] hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach am Main durch den Vorsitzenden Richter [...] im schriftlichen Verfahren - Schriftsatzschluss: 20.12.2006 - für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 10.08.2006 -16 0 241/06 - wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Durch Anwaltsschreiben vom 25.07.2006 (Bl. 30 ff. d. A.) mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten wettbewerbsrechtlich ab, weil er in seinen beim Internet-Auktionshaus „ebay" eingestellten Angebotsseiten nicht formgerecht auf die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen hingewiesen hatte.

Mit Schreiben der [...] Ltd. vom 28.07.2006 (Bl. 34 d. A.), unterzeichnet von dem Verfügungsbeklagten, wurde dem Verfügungskläger mitgeteilt, dass man bereits abgemahnt worden sei und alle betreffenden Angebote fristgerecht korrigiert worden seien.

Durch Beschluss vom 10.08.2006 (Bl. 35 f. d. A.) ist dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden, mit Angebotsseiten im Internet mit Modeartikeln jeglicher Art zu werben und diesbezüglich Angebote einzustellen, ohne auf die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen formgerecht, entsprechend der §§ 312 d, 312 e BGB in Verbindung mit Artikel 241 EGBGB in Verbindung mit § 1 BGB-Infoverordnung und Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-Infoverordnung hinzuweisen.

Mit dem Widerspruchsschriftsatz vom 29.09.2006 (Bl. 45 ff. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten in Vertretung der [...] Ltd. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, auf deren Inhalt (Bl. 48 d. A.) verwiesen wird.

Die Parteien streiten darüber, ob der Verfügungsbeklagte passiv legitimiert ist.
Der Verfügungskläger führt dazu aus, der Verfügungsbeklagte sei in seiner Mitteilung im Internet (BI. 7 d. A.) als Verkäufer und Verantwortlicher der [...] Ltd. Deutscher Niederlassung genannt worden. Ein Hinweis auf den Geschäftsführer [...] fehle. Nach außer sei nur der Verfügungsbeklagte unter dem ebay-Mitgliedsnamen „[...]" aufgetreten. Er sei als faktischer Geschäftsführer anzusehen und hafte auf Unterlassung.

Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2006 (Aktenzeichen: 16 O 241/06) aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2006 (Aktenzeichen: 16 O 241/06), aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte wendet ein, er sei nicht der richtige Antragsgegner. Das Angebot im Internet stamme nicht von ihm, sondern von der [...] Ltd., deren Geschäftsführer sein Vater [...] sei. Er habe lediglich Telefonate entgegengenommen, Schreibarbeiten erledigt, Pakete versandt und E-Mails beantwortet.

Der Verfügungsbeklagte hält die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf § 8 Abs. 4 UWG für missbräuchlich und unzulässig, da der Bevollmächtigte des Verfügungsklägers überhöhte Gebühren gefordert habe.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Zustimmung der Parteien konnte der Vorsitzende alleine im schriftlichen Verfahren entscheiden (§§ 128 Abs. 2, 349 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, so dass der Beschluss vom 10.08.2006 zu bestätigen war.

Die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Internet-Angebots folgt aus den §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG und wird von dem Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Verfügungsbeklagte ist passiv legitimiert.

Er kann neben der [...] Ltd. als nach außen verantwortlich Handelnder auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen werden. Er muss sich als faktischer Geschäftsführer behandeln lassen (siehe dazu: BGH DZWIR 2005, 518 bis 519; BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48).

Er allein ist in dem Internet-Angebot unter „Angaben zum Verkäufer" namentlich als Verantwortlicher der [...] Ltd. Deutsche Niederlassung genannt. Er hat alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für diese Firma entfaltet. Schließlich hat er auf das Abmahnschreiben vom 28.07.2006 geantwortet und sich zur Sache geäußert, ohne seine direkte Inanspruchnahme in dem an ihm adressierten Schreiben zu rügen.

Dies alles zeigt deutlich, dass der Verfügungsbeklagte als für die [...] Ltd. Verantwortlicher und nicht als weisungsabhängiger subalterner Angestellter agiert hat. Er ist deshalb als Störer gemäß § 8 Abs. 1 UWG anzusehen und passiv legitimiert.

Die Wiederholungsgefahr seitens des Verfügungsbeklagten ist weiterhin gegeben, da er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nur dadurch wird die Besorgnis weiterer Wettbewerbsverstöße ausgeräumt.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) greift nicht durch. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 8 UWG Rdn. 4.12).

Allein der Umstand, dass der Verfügungskläger überhöhte Gebühren verlangt hat, reicht für einen Missbrauchsvorwurf nicht aus. Er hat als Wettbewerber ein berechtigtes Interesse daran, dass sich andere am Markt agierende Unternehmen nicht durch Missachtung gesetzlicher Aufklärungstatbestände Vorteile verschaffen. Dafür, dass der Verfügungskläger in Zusammenarbeit mit seinem Prozessbevollmächtigten Abmahnungen flächendeckend nur im Gebührenerzielungsinteresse durchführt, ist nichts dargetan und ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ist aus der Natur der Sache ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.

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