BGH: Verkauf von Vorrichtungen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln ist selbst nicht zulassungspflichtig
BGH
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 25/10
Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 91/414/EWG Art. 2 Nr. 1.1, 3, 4.1, 8; PflSchG § 2
Nr. 7, 9 Buchst. a, 9a Buchst. a, 11; §§ 9, 11 Abs. 1 Satz 1, § 25
Leitsatz des BGH:
Wer eine Vorrichtung zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels anbietet, handelt auch dann keiner im Pflanzenschutzgesetz enthaltenen Zulassungsbestimmung zuwider, wenn das mit der Vorrichtung hergestellte Mittel ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Mittel ist.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 25/10 - OLG Celle -LG Lüneburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 01.06.2011
I ZR 25/10
Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 91/414/EWG Art. 2 Nr. 1.1, 3, 4.1, 8; PflSchG § 2
Nr. 7, 9 Buchst. a, 9a Buchst. a, 11; §§ 9, 11 Abs. 1 Satz 1, § 25
Leitsatz des BGH:
Wer eine Vorrichtung zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels anbietet, handelt auch dann keiner im Pflanzenschutzgesetz enthaltenen Zulassungsbestimmung zuwider, wenn das mit der Vorrichtung hergestellte Mittel ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Mittel ist.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 25/10 - OLG Celle -LG Lüneburg
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