KG Berlin legt EuGH Fragen zu Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO und dem Verhältnis zu § 30 OWiG zur Entscheidung vor - Bußgeldverfahren unmittelbar gegen Unternehmen
KG Berlin
Beschluss vom 06.12.2021
3 Ws 250/21
Das KG Berlin hat dem EuGH Fragen zu Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO und dem Verhältnis zu § 30 OWiG zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Streitfrage, ob Bußgeldverfahren unmittelbar gegen Unternehmen geführt werden können.
Die Vorlagefragen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen beider Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 83 Abs. 4-6 DS-GVO dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf ?
2. Wenn die Frage zu 1. bejaht werden sollte ist Art. 83 Abs.4 - 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss (vgl. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbwerbsregeln), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus („strict liability") ?
Beschluss vom 06.12.2021
3 Ws 250/21
Das KG Berlin hat dem EuGH Fragen zu Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO und dem Verhältnis zu § 30 OWiG zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Streitfrage, ob Bußgeldverfahren unmittelbar gegen Unternehmen geführt werden können.
Die Vorlagefragen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen beider Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 83 Abs. 4-6 DS-GVO dahin auszulegen, dass es den Art. 101 und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf ?
2. Wenn die Frage zu 1. bejaht werden sollte ist Art. 83 Abs.4 - 6 DS-GVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss (vgl. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbwerbsregeln), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus („strict liability") ?
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