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BGH: § 43b Satz 1 und 2 TKG sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG - Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen ist Anbieter im Sinne von § 43b TKG

BGH
Urteil vom 18.11.2021
I ZR 106/20
Kabel-TV-Anschluss
UWG § 3a; TKG § 3 Nr. 17a und Nr. 24, § 43b; Richtlinie 2002/22/EG Art. 30 Abs. 5; Richtlinie 2002/21/EG Art. 2 Buchst. c und i; Richtlinie (EU) 2018/1972 Art. 105 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass § 43b Satz 1 und 2 TKG sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind. Zudem hat der BGH entschieden, dass Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen Anbieter im Sinne von § 43b TKG sind.

Leitsätze des BGH:
a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b TKG.

c) Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.

BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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