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LG Osnabrück: Meinungsfreiheit deckt kritische Beiträge über eine Zeitung auf einem Internetportal

LG Osnabrück
Urteil vom 04.07.2011
2 O 952/11
Kritische Berichterstattung und Meinungsfreiheit


Das LG Osnabrück hat zu Recht entschieden, dass die Meinungsfreiheit kritische Beiträge über eine Zeitung auf einem Internetportal deckt. Dabei dürfen keine falschen Tatsachen behauptet und die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten werden.

Aus der Pressemitteilung:

"Die Antragsgegner dürfen weiterhin in ihrem Internetportal die Berichterstattung der NOZ über die GiroLive-Ballers als äußerst zurückhaltend und milde kritisieren. Zur Überzeugung der Kammer hat die NOZ nämlich nicht sofort nach Kenntniserlangung von den finanziellen Schwierigkeiten der Ballers berichtet.

Da das Gericht zudem eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der NOZ und den Ballers aufgrund wechselseitiger Werbeleistungen als erwiesen ansieht, darf das Internetportal auch die Frage aufwerfen, ob die NOZ als werbender Medien-Partner und Sponsor der Ballers aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen hat. Dies ist von der Meinungsfreiheit gedeckt."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Osnabrück finden Sie hier:



06.07.2011
Pressemitteilung 33/11

OSNABRÜCK. Die Kritik eines Basketball-Internetportals an der Berichterstattung der Neuen Osnabrücker Zeitung im Zusammenhang mit der Insolvenz der Osnabrücker GiroLive-Ballers ist von der Meinungsfreiheit umfasst. Dies hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück entschieden und hierbei die Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit hervorgehoben, Urteil vom 04.07.2011 zum Aktenzeichen 2 O 952/11.

Die NOZ hat erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verlag und Herausgeber eines Basketball-Internetportals beantragt. Die Antragsgegner dürfen weiterhin in ihrem Internetportal die Berichterstattung der NOZ über die GiroLive-Ballers als äußerst zurückhaltend und milde kritisieren. Zur Überzeugung der Kammer hat die NOZ nämlich nicht sofort nach Kenntniserlangung von den finanziellen Schwierigkeiten der Ballers berichtet.

Da das Gericht zudem eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der NOZ und den Ballers aufgrund wechselseitiger Werbeleistungen als erwiesen ansieht, darf das Internetportal auch die Frage aufwerfen, ob die NOZ als werbender Medien-Partner und Sponsor der Ballers aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände verschwiegen hat. Dies ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

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