Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona-Lockdowns wenn Versicherungsbedingungen auf Krankheitenkatalog ohne COVID-19 Bezug nimmt
BGH
Urteil vom 26.01.2022
IV ZR 144/21
IfSG §§ 6, 7; BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; Zusatzbedingungen des Versicherers für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 2008) § 2 Nr. 1 und Nr. 2
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona-Lockdowns wenn Versicherungsbedingungen auf Krankheitenkatalog verweist der COVID-19 nicht enthält über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH_
1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 - OLG Schleswig - LG Lübeck
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 26.01.2022
IV ZR 144/21
IfSG §§ 6, 7; BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2; Zusatzbedingungen des Versicherers für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 2008) § 2 Nr. 1 und Nr. 2
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona-Lockdowns wenn Versicherungsbedingungen auf Krankheitenkatalog verweist der COVID-19 nicht enthält über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH_
1. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.
2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 - OLG Schleswig - LG Lübeck
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