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LG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Betreiber von Abofallen-Seiten - deutlicher Hinweis auf Entgeltpflicht erforderlich

LG Berlin,
Urteil vom 08.02.2011
15 O 268/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass Betreiber von Abofallen-Seiten wettbewerbswidrig handeln. Das Gericht gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen. Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher.
[...]
Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Betreiber der streitgegenständlichen Angebote hat Berufung eingelegt.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier:

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