Volltext BGH: Keine allgemeine Klarnamenpflicht bei Facebook - Pseudonym zulässig soweit Nutzer im Innenverhältnis dem Betreiber seinen Klarnamen mitteilt
BGH
Urteil vom 27.01.2022
III ZR 3/21
Klarnamenpflicht, Facebook
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; TMG § 13 Abs. 6 Satz 1 aF; Richtlinie 95/46/EG Art. 6 und 7
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine allgemeine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks - Pseudonym zulässig soweit Nutzer im Innenverhältnis dem Betreiber seinen Klarnamen mitteilt über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 69/98).
b) Der bis zum 30. November 2021 geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar.
c) Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-
Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 - OLG München - LG Traunstein
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27.01.2022
III ZR 3/21
Klarnamenpflicht, Facebook
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; TMG § 13 Abs. 6 Satz 1 aF; Richtlinie 95/46/EG Art. 6 und 7
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Keine allgemeine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks - Pseudonym zulässig soweit Nutzer im Innenverhältnis dem Betreiber seinen Klarnamen mitteilt über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, ist im Individualprozess der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist. Wurde der Vertragspartner des Verwenders durch die Bestimmung zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt, ist sie von Anfang an als unwirksam anzusehen und kann nicht nachträglich Wirksamkeit erlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 69/98).
b) Der bis zum 30. November 2021 geltende § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ist mit der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Datenschutz-Richtlinie) vereinbar.
c) Bei einer vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (Datenschutz-
Grundverordnung) in einen Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks einbezogenen Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, nach welcher der Vertragspartner abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG bei der Nutzung des Netzwerks den im täglichen Leben gebrauchten Namen zu verwenden hat, ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 3/21 - OLG München - LG Traunstein
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