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EU-Kommission: Missbrauch marktbeherrschender Stellung seitens Apple durch Apple Pay auf iOS-Geräten - NFC und "tap and go"

EU-Kommission geht nach vorläufiger Auffassung vom einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung seitens Apple durch Apple Pay auf iOS-Geräten aus (insbesondere NFC und "tap and go").

Die Pressemitteilung des EU-Kommission:

Kartellrecht: Kommission übermittelt Apple Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Apple-Pay-Praktiken

Die Europäische Kommission hat Apple von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf den Märkten für mobile Geldbörsen auf iOS-Geräten missbraucht hat. Durch Beschränkung des Zugangs zu einer Standardtechnologie für kontaktlose Zahlungen mit mobilen Geräten in Geschäften („NFC“ (Nahfeldkommunikation) oder „tap and go“) schränkt Apple den Wettbewerb im Bereich der mobilen Geldbörsen auf iOS-Geräten ein.

Die Kommission beanstandet, dass Apple die Entwickler von Apps für mobile Geldbörsen daran hindert, auf iOS-Geräten auf die erforderliche Hardware und Software (sogenannte „NFC-Inputs“) zuzugreifen, wovon die unternehmenseigene Lösung, Apple Pay, profitiert.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Mobile Zahlungen gewinnen in der digitalen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Für die Integration der europäischen Zahlungsverkehrsmärkte ist es wichtig, dass den Verbrauchern die Vorteile eines wettbewerbsbasierten und innovativen Marktumfelds zugutekommen. Uns liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Apple den Zugang Dritter zu Schlüsseltechnologien beschränkt hat, die für die Entwicklung konkurrierender mobiler Geldbörsen für Apple-Geräte benötigt werden. In unserer Mitteilung der Beschwerdepunkte stellen wir vorläufig fest, dass Apple den Wettbewerb zugunsten seiner eigenen Lösung Apple Pay beschränkt haben könnte. Ein solches Verhalten würde einen Verstoß gegen unsere Wettbewerbsvorschriften darstellen.“

Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Zugangsbeschränkungen von Apple in Bezug auf mobile Zahlungstechnologien

Apple Pay ist die unternehmenseigene mobile Geldbörse auf iPhones und iPads, mit der mobile Zahlungen in Ladengeschäften und im Internet vorgenommen werden können. So bilden iPhones, iPads und die Apple-eigene Software ein „geschlossenes Ökosystem“. In diesem Ökosystem kontrolliert Apple alle Aspekte der Nutzererfahrung, einschließlich des Zugangs alternativer Entwickler mobiler Geldbörsen.

Die Kommission ist zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass Apple auf dem Markt für intelligente Mobilgeräte über beträchtliche Marktmacht verfügt und auf den relevanten Märkten für mobile Geldbörsen eine beherrschende Stellung innehat.

Denn Apple Pay ist die einzige mobile Geldbörse, die auf iOS-Geräten auf die erforderlichen NFC-Inputs zugreifen kann, weil Apple diese Inputs Drittentwicklern von Apps für mobile Geldbörsen nicht zur Verfügung stellt. Die NFC-Technologie „tap and go“ für Zahlungen in Geschäften ist in Apple-Mobilgeräten eingebunden. Mithilfe dieser Technologie kann ein Mobiltelefon mit Zahlungsterminals in Geschäften kommunizieren. Über die standardisierte NFC-Technologie, die an fast allen Zahlungsterminals in Geschäften nutzbar ist, können mobile Zahlungen am einfachsten und am sichersten vorgenommen werden. NFC ist nicht nur einfacher und sicherer, sondern kann in Europa auch in mehr Verkaufsstellen genutzt werden als andere Lösungen.

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die beherrschende Stellung von Apple auf dem Markt für mobile Geldbörsen in seinem Betriebssystem iOS den Wettbewerb beschränkt, weil allein Apple Pay Zugang zur NFC-Technologie hat. Damit werden andere Wettbewerber aus dem Markt für mobile Geldbörsen auf iPhones ausgeschlossen, was die Innovationstätigkeit hemmt und die Auswahl für die Verbraucher verringert. Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde dies einen Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

In der heutigen Mitteilung der Beschwerdepunkte äußert die Kommission lediglich Bedenken hinsichtlich des Umstands, dass Drittentwicklern mobiler Geldbörsen für Zahlungen in Geschäften der Zugang zu NFC-Inputs verwehrt wird. Zwei andere Aspekte – Online-Beschränkungen sowie die mutmaßliche Verwehrung des Zugangs zu Apple Pay für bestimmte Produkte von Wettbewerbern –, die die Kommission als potenziell bedenklich einstufte, als sie die Einleitung der eingehenden Untersuchung der Praktiken von Apple in Bezug auf Apple Pay am 16. Juni 2020 bekannt gab, wurden hingegen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgenommen.

Hintergrund

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit dem sie die Parteien schriftlich über die gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkte in Kenntnis setzt. Die Unternehmen können dann die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, sich schriftlich dazu äußern und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu dem Fall Stellung nehmen. Weder die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Einleitung eines förmlichen Kartellverfahrens greift dem Untersuchungsergebnis vor.

Es gibt keine verbindlichen Fristen für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von der Komplexität des Falls, dem Umfang, in dem die betreffenden Unternehmen mit der Kommission kooperieren, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.


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