Skip to content

BGH legt EuGH vor: Anspruch gegen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung der Patientenakte nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO und Möglichkeit der Beschränkung nach § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB

BGH
Beschluss vom 29.03.2022
VI ZR 1352/20
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 23 Abs. 1; BGB § 630g Abs. 2 Satz 2


Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob bzw. in welchem Umfang der Anspruch des Patienten gegen seinen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung der in der Patientenakte gespeicherten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt ist.

Leitsatz des BGH:
Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1) bezüglich der Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB.

BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 - LG Dessau-Roßlau - AG Köthen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen