BGH: Formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an Gericht per beA nur durch Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur
BGH
Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 311/21
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht per beA nur durch den Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen kann.
Leitsatz des BGH:
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).
BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - OLG Celle - AG Osterholz-Scharmbeck
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 311/21
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht per beA nur durch den Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen kann.
Leitsatz des BGH:
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).
BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - OLG Celle - AG Osterholz-Scharmbeck
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