LG Hamburg: Fehlender Tarifhinweis gemäß § 66a TKG wettbewerbswidrig - Verpflichtung zur Angabe zusätzlicher Kosten bei ISDN-Kanalbündelung (Multilink)
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07 entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Mehrwertdienste (hier eine 01805er-Nummer) anzubieten bzw. zu bewerben, ohne diese gemäß § 66a TKG mit einer Preisangabe zu versehen. Bietet ein Schmalband-Provider bei ISDN-Tarifen auch die Möglichkeit der Kanalbündelung (Multilink) an, so ist dieser zudem verpflichtet auf die zusätzlichen Kosten für die weitere Verbindung hinzuweisen. Der Director einer Limited haftet dabei auch persönlich als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen der Limited. Entscheidungsgründe enthält die einstweilige Verfügung nicht.
LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07
Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.
Die Entscheidung finden Sie hier:
LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007 - 407 O 277/07
Einen Überblick über die seit dem 01.09.2007 geltende Rechtslage: § 66a TKG: Preisangaben bei Mehrwertdiensten, Premium-Diensten etc.
Die Entscheidung finden Sie hier:
Der Beschluss:
In Sachen [...] gegen [...] beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...] als Vorsitzenden:
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern verboten, jeweils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bei der Antragsgnerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Director, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:
1. gegenüber Endverbrauchern im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Providerdienste anzubieten, ohne die Rufnummern gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer mit einer Preisangabe zu versehen, wie aus den anliegenden Anlagen AS 3 und AS 5 ersichtlich geschehen,
2. gegenüber Endverbrauchern Providerdienste anzubieten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass durch Nutzung von Kanalbündelung (Multilink) zusätzliche Kosten entstehen bzw. welche zusätzlicher Kosten dadurch entstehen, wie aus den anliegenden Anlagen AS 3, AS 5 und AS 6 ersichtlich geschehen,
3. gegenüber Endnutzern geteilte Kostendienste anzubieten und/oder zu bewerben, ohne den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben und/oder ohne bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass Abweichungen für Anrufe aus dem Mobilfunknetz möglich sind, wie aus der anliegenden Anlage AS 4 ersichtlich geschehen.
Unterschrift
In Sachen [...] gegen [...] beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht [...] als Vorsitzenden:
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern verboten, jeweils bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bei der Antragsgnerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Director, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:
1. gegenüber Endverbrauchern im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Providerdienste anzubieten, ohne die Rufnummern gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer mit einer Preisangabe zu versehen, wie aus den anliegenden Anlagen AS 3 und AS 5 ersichtlich geschehen,
2. gegenüber Endverbrauchern Providerdienste anzubieten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass durch Nutzung von Kanalbündelung (Multilink) zusätzliche Kosten entstehen bzw. welche zusätzlicher Kosten dadurch entstehen, wie aus den anliegenden Anlagen AS 3, AS 5 und AS 6 ersichtlich geschehen,
3. gegenüber Endnutzern geteilte Kostendienste anzubieten und/oder zu bewerben, ohne den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben und/oder ohne bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass Abweichungen für Anrufe aus dem Mobilfunknetz möglich sind, wie aus der anliegenden Anlage AS 4 ersichtlich geschehen.
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