Pressemitteilung des LG Düsseldorf: Apple gegen Samsung im Rechtsstreit um Samsung Galaxy Tab 10.1 - Mündliche Verhandlung am 25.08.2011
LG Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2011
14c O 194/11
Das LG Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Apple ./. Samsung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 am 25.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier:
Beschluss vom 09.08.2011
14c O 194/11
Das LG Düsseldorf hat laut eigener Pressemitteilung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Apple ./. Samsung im Rechtsstreit um den Tablet-PC Samsung Galaxy Tab 10.1 am 25.08.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
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Landgericht Düsseldorf
Pressemitteilung
Termin zur mündlichen Verhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung anberaumt
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Geschmacksmusterrechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr, Raum 2.122. Eine kurzfristige Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum des Landgerichts ist nicht auszuschließen. In dem Termin wird über den Widerspruch verhandelt werden, den die Firmen Samsung Electronics GmbH und Samsung Electronics Co. Ltd. (Verfügungsbeklagten) gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt haben, die die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen sie am 09.08.2011 auf Antrag der Firma Apple Inc. erlassen hat (Az.: 14c O 194/11). In dieser einstweiligen Verfügung wird den Verfügungsbeklagten untersagt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union – hinsichtlich der Samsung Electronics Co. Ltd. jedoch mit Ausnahme der Niederlande – zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Grundlage der Entscheidung der Kammer war ein Antrag der Firma Apple Inc. vom 04.08.2011, in dem diese sich auf ein zu ihren Gunsten eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Übernahme der Gestaltung ihres Produkts „IPad 2“ gestützt hat. Bei der Entscheidung lag der Kammer weiterhin eine Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29.07.2011 vor, in der diese im Wesentlichen vorgetragen haben, dem Antrag der Firma Apple Inc. fehle es an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Zudem sei hinsichtlich des zu Gunsten der Firma Apple Inc. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits ein Nichtigkeitsantrag in Vorbereitung. Der Beschluss der Kammer ist – wie bei einstweilige Verfügungen üblich - nicht mit Gründen versehen. Die Verfügungsbeklagten haben angekündigt, ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bis zum Termin am 25.08.2011 noch weiter begründen zu wollen.
Düsseldorf, 12.08.2011
Dr. Schütz
Pressedezernent des Landgerichts
Pressemitteilung
Termin zur mündlichen Verhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung anberaumt
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Geschmacksmusterrechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr, Raum 2.122. Eine kurzfristige Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum des Landgerichts ist nicht auszuschließen. In dem Termin wird über den Widerspruch verhandelt werden, den die Firmen Samsung Electronics GmbH und Samsung Electronics Co. Ltd. (Verfügungsbeklagten) gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt haben, die die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen sie am 09.08.2011 auf Antrag der Firma Apple Inc. erlassen hat (Az.: 14c O 194/11). In dieser einstweiligen Verfügung wird den Verfügungsbeklagten untersagt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union – hinsichtlich der Samsung Electronics Co. Ltd. jedoch mit Ausnahme der Niederlande – zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Grundlage der Entscheidung der Kammer war ein Antrag der Firma Apple Inc. vom 04.08.2011, in dem diese sich auf ein zu ihren Gunsten eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Übernahme der Gestaltung ihres Produkts „IPad 2“ gestützt hat. Bei der Entscheidung lag der Kammer weiterhin eine Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29.07.2011 vor, in der diese im Wesentlichen vorgetragen haben, dem Antrag der Firma Apple Inc. fehle es an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Zudem sei hinsichtlich des zu Gunsten der Firma Apple Inc. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits ein Nichtigkeitsantrag in Vorbereitung. Der Beschluss der Kammer ist – wie bei einstweilige Verfügungen üblich - nicht mit Gründen versehen. Die Verfügungsbeklagten haben angekündigt, ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bis zum Termin am 25.08.2011 noch weiter begründen zu wollen.
Düsseldorf, 12.08.2011
Dr. Schütz
Pressedezernent des Landgerichts
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