BGH: Zur unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften zur Deckelung des Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG und der Billigkeitsklausel in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG
BGH
Urteil vom 01.09.2022
I ZR 108/20
Riptide II
UrhG § 97 Abs. 2 Satz 1, § 97a Abs. 3; Richtlinie 2004/48/EG Art. 14
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften zur Deckelung des Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG und der Billigkeitsklausel in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG geäußert (siehe auch zum Thema EuGH: Deckelung der Abmahnkosten in § 97a Abs. 3 UrhG mit Art. 14 der EU-Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) vereinbar und unionsrechtskonform )
Leitsätze des BGH:
a) Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verlangt werden kann, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht - insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 - Koch Media).
b) Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bedarf dahingehend der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die darüber hinaus zu berücksichtigenden ("besonderen") Umstände des Einzelfalls die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des
Gegenstandswerts absehen zu können.
c) Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist entsprechend auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB anzuwenden, der die Kosten der Abmahnung des nicht mit dem Rechtsverletzer identischen Internetanschlussinhabers umfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 - Riptide I). Auch dies ist unionsrechtskonform.
BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 01.09.2022
I ZR 108/20
Riptide II
UrhG § 97 Abs. 2 Satz 1, § 97a Abs. 3; Richtlinie 2004/48/EG Art. 14
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften zur Deckelung des Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG und der Billigkeitsklausel in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG geäußert (siehe auch zum Thema EuGH: Deckelung der Abmahnkosten in § 97a Abs. 3 UrhG mit Art. 14 der EU-Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) vereinbar und unionsrechtskonform )
Leitsätze des BGH:
a) Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verlangt werden kann, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht - insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 - Koch Media).
b) Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bedarf dahingehend der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die darüber hinaus zu berücksichtigenden ("besonderen") Umstände des Einzelfalls die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des
Gegenstandswerts absehen zu können.
c) Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist entsprechend auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB anzuwenden, der die Kosten der Abmahnung des nicht mit dem Rechtsverletzer identischen Internetanschlussinhabers umfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 - Riptide I). Auch dies ist unionsrechtskonform.
BGH, Urteil vom 1. September 2022 - I ZR 108/20 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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