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OLG Dresden: Juristische Personen haben keine Ansprüche nach der DSGVO - Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO

OLG Dresden
Urteil vom 14.03.2023
4 U 1377/22


Das OLG Dresden hat entschieden, dass juristische Personen keine Ansprüche nach der DSGVO haben und verweist auf den Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO und Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO.

Aus den Entscheidungsgründen:
Ansprüche nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 DSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche berufen. Vielmehr betrifft der Schutz der dort genannten „personenbezogenen Daten“ nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen. Dass der Schutz der DSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus Erwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte Schutz [...] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“. Ob etwas anderes gilt, wenn ein unmittelbar auf eine juristische Person bezogenes Datum zugleich eine natürliche Person betrifft, wie es zB bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist (so etwa Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 13), kann dahinstehen. Vorliegend enthaltenen die streitgegenständlichen E-Mails zwar auch Daten, die den Geschäftsführer der Klägerin betreffen. Ansprüche macht die Klägerin jedoch allein im eigenen Namen geltend. Ob, wie die Klägerin meint, Artikel 6, 17 und 83 DSGVO Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bedarf hier daher schon deswegen keiner Entscheidung, weil eine mögliche Schutzwirkung sich allein auf natürliche Personen beziehen könnte.

2. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. Zwar stellt sie als juristische Person des privaten Rechts eine nichtöffentliche Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 BDSG dar und ist damit Verpflichtete im Sinne des BDSG. Für nicht öffentliche Stellen gilt das Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Der Umstand, dass die Klägerin als nicht-öffentliche Stelle verpflichtet ist, die von ihr erhobenen Daten ihrer Arbeitnehmer zu schützen, führt aber nicht zu einem eigenen - im BDSG nicht geregelten - Anspruch der Klägerin als juristische Person gegen einen Dritten. Unabhängig davon, dass die Vorschriften des BDSG gem. § 46 Nr. 1 BDSG ebenfalls nur den Schutz„personenbezogener Daten“, d.h. aller Informationen normieren, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, enthält das BDSG keine Grundlage, aus der sich Ansprüche privater Arbeitgeber gegen private Dritte herleiten ließen. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen §§ 26, 42, 43 und 53 BDSG sind bereits tatbestandlich nicht einschlägig. § 26 BDSG schützt nicht die Klägerin als juristische Person, sondern die personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten und regelt,für welche Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten verarbeitetwerden dürfen. §§ 42 und 43 BDSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften und stellen ebenfalls kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin dar. § 53 BDSG regelt, dass die mit der
Datenverarbeitung befassten Personen die personenbezogenen Daten nicht unbefugt verarbeiten dürfen.

3. Eine Anspruchsgrundlage folgt insofern auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des BDSG. Diese können zwar grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, jedoch nur zugunsten des betroffenen Einzelnen (Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. § 823 Rn 65). Das BDSG gilt in seinem Anwendungsbereich seit Inkrafttreten der DSGVO überdies nur ergänzend zu deren Vorschriften. Aufgrund der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit der DSGVO (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und ihres Anwendungsvorrangs verbleibt dem nationalen Recht nunmehr nur dann ein Anwendungsbereich, wenn der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eingeschränkt ist oder wenn der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten durch eine Öffnungsklausel die Befugnis zur Konkretisierung der DSGVO oder Abweichung von ihren Regelungen eingeräumt hat.). Die Betroffenenrechte bei der Verletzung personenenbezogener Daten hat der Europäische Gesetzgeber aber in den Art. 12-22 DSGVO abschließend geregelt und hierbei juristische Personen ausdrücklich ausgenommen. Dieser Anwendungsvorrang würde indes unterlaufen, wenn man aus der Verpflichtung einer nichtöffentlichen Stelle in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB eine Anspruchsgrundlage zugunsten juristischer Personen ableiten würde, mit deren die Verarbeitung unternehmensbezogener Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht untersagt werden könnte.

4. Aufgrund dieser Sperrwirkung kann sich die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berufen. Grundsätzlich genießen allerdings auch juristische Personen des Privatrechtes zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Sie nehmen an diesem Recht insoweit teil, als sie aufgrund ihres Wesens und ihrer individuellen Funktion dieses Rechtsschutzes bedürfen; insbesondere ist dies der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.01.2018 - 4 W 1066/17, Rn. 9 - juris; vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., § 823 Rn. 91). Die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind indes einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152-215, Rn. 81). Vom Schutzgehalt der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die Klägerin aber als juristische Person nicht umfasst; da dieser Schutzgehalt sich auch verfassungsrechtlich allein auf natürliche Personen (“den Schutz des Einzelnen“) bezieht, deren freie Entfaltung es sicherstellen will, indes keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen enthält (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn 84, 89 - Recht auf Vergessen 1). Ein darüber hinausgehender äußerungsrechtlicher Schutzgehalt, auf den sich auch juristische Personen berufen können, ist hier nicht ersichtlich. Bei den Mitteilungen in den E-Mails handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht im Streit steht. Sie sind auch nicht ehrenrührig und geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.



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