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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung mit dem Begriff Dekor und einer Holzart für Möbel, wenn diese lediglich mit Kunststoff-Folie überzogen sind

OLG Hamm
Urteil vom 01.04.2011
I-4 U 203/10
Dekor


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Möbel mit dem Zusatz Dekor und einer Holzart beworben wird, wenn die Möbel lediglich mit einer Folie aus Kunststoff bechichtet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt aufgrund der streitgegenständlichen Werbung an, dass es sich bei der Beschreibung der Wohnwand mit der kombinierten Verwendung von beispielsweise "Buche" und "Dekor" nicht um eine Farbe oder Folie handelt, sondern um die Verzierung mit Holz oder jedenfalls Holzfurnier. Beim Verständnis der Werbeaussage ist zunächst einmal der Wortsinn maßgebend, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH GRUR 2003, 247 –Thermalbad). Der Begriff "Dekor" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort Dekor trifft dabei zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung. Hieraus geht selbst noch nicht bereits hervor, dass es sich um Holz bzw. Holzfurnier handelt oder eben auch nicht. "Dekor" (entsprechend der Begriffe "dekorieren" oder auch "verzieren") besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt. Wird "Dekor" dann aber in Kombination mit "Buche" oder "Kirschbaum" zur Beschreibung eines Möbelstücks verwendet, mit dem der angesprochene Verbraucher ohnehin das Material Holz gedanklich in Verbindung bringt, liegt es nahe, darunter jedenfalls auch die Verzierung des Schranks mit der genannten Holzart zu verstehen. Der Verbraucher mit einem solchen Verständnis nimmt an, dass Holz der angesprochenen Art, jedenfalls Buchen- bzw. Kirschbaumfurnier als Dekor für die Schrankherstellung verwandt ist. Er nimmt nicht an und vermag nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es bei dem Dekor nur um die Verwendung von buchenartigem oder buchenfarbigem Kunststoff geht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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