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AG Frankfurt: Verbot der Löschung oder anderweitigen Vergabe einer Domain nach Kündigung durch die DENIC wegen Nichterreichbarkeit

AG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 14. Juli 2011
30 C 1549/11


Das AG Frankfurt hat der DENIC per einstweilger Verfügung untersagt, die Registrierung von zwei Domains zu löschen bzw. diese anderweitig zu vergeben. Die DENIC hatte die Löschung der Registrierung wegen Nichterreichbarkeit angekündigt. Nach Ansicht des AG Frankfurt ist eine Kündigung wegen "Nichterreichbarkeit" ohne vorherige Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei hat das Gericht die einstweilige Verfügung befristet, damit der Domaininhaber die Unzulässigkeit der Kündigung zeitnah in einem Hauptsacherverfahren überprüfen lässt.

Die Entscheidung finden Sie hier:

In dem Rechtsstreit [...] gegen [...]

Der Antragsgegnerin wird wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO i.V.m. § 12 BGB

bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten,

die Domains www.[...].de und www.[...].de zu löschen oder anderweitig zu vergeben.
Die Anordnung ist befristet bis einschließlich 31.3.2012.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten Domain-Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die Löschung derselben angedroht hat.

Da eine fristlose Kündigung wegen "Nichterreichbarkeit" ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (§ 314 II BGB, der auch durch AGB nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben.

Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann.

Die einstweilige Verfügung war geboten, damit die Antragsgegnerin nicht Fakten schafft, die durch ein mögliches Obsiegen des Antragstellers im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr rückgängig zu machen wären.

Die Befristung der einstweiligen Verfügung war geboten, um dem Antragsteller zu ermöglichen, in einem Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, da eine solche der Rechtskraft fähige Feststellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist. Dementsprechend wurden auch die Anträge des Antragstellers ausgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 I GKG; 3 ZPO.

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