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AG Merseburg: Streitwertunabhängie Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten wegen eines Wettbewerbsverstoßes

Das AG Merseburg hat mit Beschluss vom 21.11.2007 - 10 C 225/07 bestätigt, dass Streitigkeiten über Abmahnkosten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes streitwertunabhängig in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) fallen. Der Anspruch auf Erstattung des Abmahnkosten ist seit der UWG-Reform 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG spezialgesetzlich geregelt. Die Amtsgerichte sind für derartige Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 UWG nunmehr unzuständig. Der Gesetzgeber hat eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Wettbewerbsstreitigkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber wollte gerade auch Streitigkeiten über Abmahnkosten aus guten Gründen den Spezialkammern der Landgerichte zuweisen. Allerdings hatte das Gericht zunächst in einem richterlichen Hinweis erklärt, dass es sich für zuständig hält. Nach Übersendung des aktuellen Gesetzestextes, Auszügen aus der Gesetzesbegründung und entsprechenden rechtlichen Ausführungen konnte das Gericht jedoch von der zutreffenden Rechtsanwendung überzeugt werden. Nach einem erneuten Hinweis stellte schließlich auch die Klägerin einen Verweisungsantrag.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Der Beschluss

In dem Rechtsstreit [...] gegen [...]

hat das Amtsgericht Merseburg am 21.11.2007 durch die Richterin am Amtsgericht [...] beschlossen:

Das Amtsgericht Merseburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei im schriftlichen Verfahren nach Anhörung der Parteien an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Halle - Kammer für Handelssachen (§ 281 ZPO).

Gründe:
Nach § 13 Abs. 1 UWG sind die Ansprüche nach dem UWG streitwertunabhängig den Landgerichten ( und dort den Kammern für Handelssachen) zugewiesen. Die Klägerin macht im vorliegenden Fall mit den Abmahnkosten wegen eines streitigen Wettbewerbsverstoßes einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltend, so daß der Rechtsstreit antraggemäß zu verweisen war.

[Unterschrift]

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