LG Hamburg: Kennzeichenrechtsverletzung durch Subdomain - auch die Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich auf Unterlassung
LG Hamburg
Beschluss vom 21.09.2011
312 O 494/11
Kennzeichenrechtsverletzung
durch Subdomain
Das LG Hamburg hat in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Kennzeichenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn eine fremde geschäftliche Bezeichnung als Subdomain verwendet wird.
Zwar wurde für die GmbH, welche die Seite betrieb, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Geschäftsführer weigerten sich jedoch auch persönlich eine Unterlassungserklärung abzugeben und kassierten nun eine einstweilige Verfügung. Die Geschäftsführer einer GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung neben der juristischen Person persönlich auf Unterlassung. Dies gilt entsprechend auch für andere juristische Personen (z.B. Director einer Limited oder Vorstand einer AG). Dies wird immer wieder übersehen.
Die Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 21.09.2011
312 O 494/11
Kennzeichenrechtsverletzung
durch Subdomain
Das LG Hamburg hat in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Kennzeichenrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn eine fremde geschäftliche Bezeichnung als Subdomain verwendet wird.
Zwar wurde für die GmbH, welche die Seite betrieb, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Geschäftsführer weigerten sich jedoch auch persönlich eine Unterlassungserklärung abzugeben und kassierten nun eine einstweilige Verfügung. Die Geschäftsführer einer GmbH haften nach ständiger Rechtsprechung neben der juristischen Person persönlich auf Unterlassung. Dies gilt entsprechend auch für andere juristische Personen (z.B. Director einer Limited oder Vorstand einer AG). Dies wird immer wieder übersehen.
Die Entscheidung finden Sie hier:
In dem Rechtsstreit [...] gegen [...] wegen einstweiliger Verfügung
erlässt das Landgericht Hambrg - Zivilkammer 12 durch [...] am 21.09.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß §937 Abs. 2 ZPO folgenden Beschluss:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandelung untersagt
im geschäftlichen Verkehr die URL [geschäftlichebezeichnung].b[...]shop.de zur Bewerbung und/oder zum Anbieten von Sanitärprodukten und Badzubehör zu verwenden/verwenden zu lassen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EURO festgesetzt.
[Eine nähere Begründung enthält die Entscheidung nicht ]
erlässt das Landgericht Hambrg - Zivilkammer 12 durch [...] am 21.09.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß §937 Abs. 2 ZPO folgenden Beschluss:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandelung untersagt
im geschäftlichen Verkehr die URL [geschäftlichebezeichnung].b[...]shop.de zur Bewerbung und/oder zum Anbieten von Sanitärprodukten und Badzubehör zu verwenden/verwenden zu lassen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EURO festgesetzt.
[Eine nähere Begründung enthält die Entscheidung nicht ]
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