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OLG Hamburg: Anbieter von Niedervoltlampen sind nicht verflichtet, die Energieeffizienzklasse anzugeben

OLG Hamburg
Beschluss vom 19.09.2011
3 W 71/11
Niedervoltlampen


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Niedervoltlampen nicht verpflichtet sind, die Energieeffizienzklasse anzugeben. Niedervoltlampen werden -wie das Gericht richtigerweise ausführt - gerade nicht von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage 1 Zeile 6 der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Umstand, dass danach auch Lampen mit Vorschaltgeräten der Kennzeichnungspflicht unterfallen und dass Vorschaltgeräte nach der VO (EG) 244/2009 u.a. auch Einrichtungen zur Umwandlung der Versorgungsspannung sind, dehnt den Anwendungsbereich der EnVKV bzw. der Richtlinie 98/11/EG nicht auf Niedervoltlampen aus. Die Richtlinie definiert nämlich in Art. 1 Abs. 1 die „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampe« (1. Alt.) im Klammerzusatz selbst als (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät)”. Bei dem zum Betrieb der Niedervoltlampen erforderlichen Transformator handelt es sich indes entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um ein in die Lampe integriertes Vorschaltgerät, sondern um eine separat vorzuschaltende Einrichtung. Ob die Annahme der Antragstellerin, die Regelung erfasse auch Glühlampen mit integriertem Vorschaltgerät, also nicht nur entsprechende Leuchtstofflampen, zutreffend ist, muss deshalb nicht entschieden werden."

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