BGH: Umstellung von großem Schadensersatz auf Differenzschaden unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts im Berufungsverfahren setzt keine Anschlussberufung voraus
BGH
Urteil vom 23.04.2024
VIa ZR 1132/22
BGB § 826, § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 1 und 2
Der BGH hat entschieden, dass die Umstellung von großem Schadensersatz auf Differenzschaden unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts im Berufungsverfahren keine Anschlussberufung voraussetzt.
Leitsatz des BGH:
Der Übergang vom Antrag auf "großen" Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts setzt eine Anschlussberufung grundsätzlich nicht voraus.
BGH, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.04.2024
VIa ZR 1132/22
BGB § 826, § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 1 und 2
Der BGH hat entschieden, dass die Umstellung von großem Schadensersatz auf Differenzschaden unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts im Berufungsverfahren keine Anschlussberufung voraussetzt.
Leitsatz des BGH:
Der Übergang vom Antrag auf "großen" Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts setzt eine Anschlussberufung grundsätzlich nicht voraus.
BGH, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
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