LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung
LG Bonn
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen
Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier:
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen
Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier:
Irreführende Werbung für Internet-Flatrate untersagt
Telekom muss auf Geschwindigkeitsdrosselung hinweisen
26.10.2011 - Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.
Die Versprechungen waren vollmundig: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", so pries die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in der Werbung an. Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit: Wer in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 Mbit/s verlangsamt - für den Rest des Monats. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.
Das Landgericht Bonn hat nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.
Urteil des LG Bonn vom 19.09.2011, 1 O 448/10, nicht rechtskräftig
Telekom muss auf Geschwindigkeitsdrosselung hinweisen
26.10.2011 - Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.
Die Versprechungen waren vollmundig: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", so pries die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in der Werbung an. Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit: Wer in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 Mbit/s verlangsamt - für den Rest des Monats. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.
Das Landgericht Bonn hat nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.
Urteil des LG Bonn vom 19.09.2011, 1 O 448/10, nicht rechtskräftig
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