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BGH: Bundesnetzagentur kann Energielieferanten verpflichten eine nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtswidrige Preiserhöhung rückabzuwickeln

BGH
Beschluss vom 10.09-2024
EnVR 75/23
Rückerstattungsanordnung
EnWG § 41 Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur einen Energielieferanten verpflichten kann, eine nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtswidrige Preiserhöhung rückabzuwickeln

Leitsatz des BGH:
Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.

BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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