BGH: Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen beginnt erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung
BGH
Beschluss vom 17.09.2024
KRB 101/23
GWB §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 81g Abs. 1 OWiG § 31 Abs. 3
Der BGH hat entschieden, dass die Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung beginnt.
Leitsatz des BGH:
Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).
BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23 - OLG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 17.09.2024
KRB 101/23
GWB §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 81g Abs. 1 OWiG § 31 Abs. 3
Der BGH hat entschieden, dass die Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprachen erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung beginnt.
Leitsatz des BGH:
Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).
BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23 - OLG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt