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BGH: Klauseln in AGB, wonach nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden kann, sind unwirksam

BGH
Urteil vom 07.04.2011
VII ZR 209/07
AGBG § 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Architektenvertrages, wonach nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden kann, unwirksam ist.

Die Grundsätze dieser Entscheidungen lassen sich natürlich auch auf andere Vertragstypen zu übertragen und gelten nicht nur für Architektenverträge.

Da sich nach wie vor in vielen AGB derartige Aufrechnungsverbotsklauseln befinden, sollten diese schnellstens entfernt werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

Leitsatz des BGH:
Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - VII ZR 209/07 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Volltext finden Sie hier:

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