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LG Hagen: Cyberversicherung greift nicht bei Schäden durch betrügerische E-Mails da es an einer IT-Sicherheitsverletzung fehlt

LG Hagen
Urteil vom 15.10.2024
9 O 258/23

Das LG Hagen hat entschieden, dass eine Cyberversicherung nicht bei Schäden durch betrügerische E-Mails greift, da es in solchen Fällen an der dafür notwendigen IT-Sicherheitsverletzung fehlt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 85.000,00 € gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag über eine Cyber-Versicherung in Verbindung mit § 1 VVG.

1. Es liegt kein Versicherungsfall vor, weil es an einer Informationssicherheitsverletzung im Sinne des Teil A Ziff. 4 der AVB fehlt. Weder liegt eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Teil A Ziffer 3.1 AVB) noch eine Vertraulichkeitsverletzung (Teil A Ziffer 3.2 AVB) noch eine Netzwerksicherheitsverletzung (Teil A Ziffer 3.3 AVB) vor.

a) Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin als Versicherungsnehmerin keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen begangen hat.

Für eine Vertraulichkeitsverletzung im Sinne der AVB fehlt es an einer Verletzung der Vertraulichkeit Daten Dritter durch die Klägerin.

b) Auch eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der zugrundeliegenden AVB, hier Teil A Ziffer 3.3. der AVB.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH r+s 2020, 163 Rn. 9, beck-online m.w.N.).

Ein solcher Versicherungsnehmer wird die entsprechende Klausel dahin verstehen, dass es zu einer Verletzung der Sicherheit des Netzwerkes der Klägerin gekommen sein muss und eine derartige Verletzung bei dem Empfang von E-Mails, die von einem anderen als dem in den E-Mails angegebenen Absender stammen, nicht gegeben ist. Allein der Umstand, dass aufgrund der unautorisierten Verwendung des E-Mail Exchange Servers des Lieferanten möglicherweise eine nicht zu erkennende Täuschung vorgelegen hat, stellt keinen direkten Angriff auf die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme der Klägerin dar. Die informationstechnischen Systeme – auch das E-Mail System der Klägerin – und letztlich auch das Netzwerk der Klägerin funktionierten wie vorgesehen. Mails konnten auf normale Weise und unverändert empfangen und gesendet werden. Betroffen von dem Cyber-Angriff war lediglich ein Netzwerk eines Dritten.

Berücksichtigt werden müssen bei einer Auslegung der Versicherungsbedingungen weiterhin die – nicht abschließenden – Regelbeispiele aus Teil A Ziff. 3.3.1., in denen es auszugsweise heißt:

Keine Netzwerksicherheitsverletzung liegt vor, wenn

(3) Beeinträchtigungen der oben genannten Art in Netzwerken Dritter stattfinden, die Auswirkungen jedoch auch beim Versicherungsnehmer auftreten (z. B. man-in-the-middle Angriff bei Zulieferer);

(4) kein Eingriff in das Netzwerk des Versicherungsnehmers stattgefunden hat (z. B. fake president Angriffe mittels nachgebildeter E-Mail-Adresse).

Aus diesen Regelbeispielen kann ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass der vorliegende Fall, der zu den eben genannten Regelbeispielen Ähnlichkeiten aufweist, nicht zu den versicherten Risiken zählt. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bleibt eine Netzwerksicherheitsverletzung bei dem Versicherungsnehmer selbst, die nicht vorliegt. Beeinträchtigungen bei Dritten sind keine Netzwerksicherheitsverletzung bei der Klägerin. In Abgrenzung zu einem Cyber-Angriff handelt es sich im vorliegenden Fall einer dem „normalen“ Betrug nahen Tat.

Auch im Übrigen ist dieses Verständnis der AVB sachgerecht. Denn im vorliegenden Fall ist die Klägerin auf eine betrügerische E-Mail hereingefallen. Dieses Risiko ist heute allgegenwärtig und nichts, was notwendigerweise durch eine Cyber-Versicherung abzusichern wäre. Andernfalls wäre jedweder E-Mail-Verkehr mit Spam- oder Phishing-Mails eine Netzwerksicherheitsverletzung bei dem Versicherungsnehmer. Das versicherte Risiko würde sich auf den weltweiten E-Mail-Verkehr ausweiten.

c) Auch liegt kein Versicherungsfall nach der Vertrauensschadenversicherung nach Teil D. Ziff. 1 AVB vor. Der Versicherungsfall ist ergänzend in der Vertrauensschadenversicherung zunächst unter Teil D. Ziff.1 wie folgt definiert:

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Ziffer 4, wenn die Informationssicherheitsverletzung vorsätzlich und rechtswidrig erfolgte und nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen zum Schadenersatz verpflichtet und der Versicherungsnehmer unmittelbar dadurch einen Vermögensschaden erleidet. Es ist dabei unerheblich, ob die Informationssicherheitsverletzung von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers oder von Dritten erfolgte.

Weiterhin besteht Versicherungsschutz auch für einen eingetretenen „Täuschungsschaden“ (Teil D. Ziff. 1.2.):

Versicherungsschutz besteht für den mittelbar entstandenen Vermögensschaden, wenn ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers auf Grund einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 3, welche einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt, dazu verleitet wurde, Zahlungen / Überweisungen zu veranlassen.

Zwar umfasst der Versicherungsschutz des Teil D der AVB dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck nach betrügerische Handlungen die das Vertrauen des Versicherungsnehmers ausnutzen. Die Vertrauensschadenversicherung bietet – je nach Ausgestaltung – gerade auch Versicherungsschutz für vorsätzliche Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers, durch eine Vertrauensperson oder Dritte, und dadurch unmittelbar verursachte Schäden (Schilbach, r+s 2024, 581 Rn. 49, beck-online).

Da allerdings immer auch eine Informationssicherheitsverletzung erforderlich ist, ist der Anwendungsbereich der Vertrauensschadenversicherung nicht eröffnet.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die streitgegenständlichen AVB in den relevanten Auszügen nicht gem. § 307 BGB unwirksam.

a) Zum einen stellen sowohl Teil A. Ziff. 4 AVB, als auch Teil D Ziff. 1.2 Leistungsbeschreibungen des versicherten Risikos dar und unterliegen gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle im Hinblick auf das Kriterium der unangemessenen Benachteiligung. Die Formulierungen in Teil A Ziff. 3 und Teil D Ziff. 1 AVB stellen keine Einschränkungen des zuvor festgelegten Versicherungsumfangs dar, sondern legen erst die vom Versicherer geschuldete Leistung fest (vgl. auch BGH NJW 2023, 208).

b) Die Leistungsbeschreibungen verstoßen auch nicht gegen das – sich gem. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende (vgl. BGH VersR 2014, 625) – Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. BGH NJW 2023, 208). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH aaO.).

bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Leistungsbeschreibungen der AVB nicht intransparent. Denn für eine Cyber-Versicherung ist typisch und für den Durchschnittskunden erkennbar, dass nur das Risiko der eigenen IT-Systeme geschützt werden soll und nicht weltweite Hacker-Angriffe, die in mittelbarer Weise Auswirkungen gegenüber dem Versicherungsnehmer haben können. Andernfalls wäre bereits die Teilnahme am E-Mail-Verkehr an sich ein großes Risiko, da niemand vor – auch gut gefälschten – Phishing Mails geschützt ist. Die Versicherungsbedingungen sind insoweit klar und verständlich formuliert, dass im Rahmen der Netzwerksicherheitsverletzung gerade eine Beeinträchtigung der eigenen Netzwerke vorliegen muss.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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