BMJ: Referentenentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben - Geoschutzreformgesetz
Das BMJ hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) veröffentlicht.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich wird derzeit auf Unionsebene umfassend novelliert. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen sind bereits zum Großteil in die neue Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) überführt und dabei inhaltlich geändert worden. Unter anderem wurden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht, die Vorschriften über Kontrollverfahren und Erzeugervereinigungen überarbeitet sowie Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Verwendung von geschützten Erzeugnissen als Zutat aufgenommen. Das entsprechende Recht der Europäischen Kommission soll bis Ende 2024 daran angepasst werden. Das zugehörige Bundesrecht, das aktuell im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten ist, bedarf einer Anpassung an das reformierte Unionsrecht.
Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt.
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen hat sich die EU verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Die Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt diese Verpflichtung im Hinblick auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, harmonisiert diesbezüglich den Schutz geistiger Eigentumsrechte und dient gleichzeitig der Verbraucherinformation, der Stärkung von traditionellen Betrieben sowie der Erhaltung von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der genannten Angaben geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge sind wie bereits bislang im Bereich der Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, des Weins und der Spirituosen (Agrarbereich) auch im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen. Zugleich haben Kontrollen im Hinblick auf eingetragene Angaben im Wege einer Marktüberwachung stattzufinden. Verstöße gegen den Schutz müssen hinreichend sanktioniert werden.
Dieser Entwurf dient der Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411, insoweit diese den Mitgliedstaaten obliegt und eine Regelung durch Bundesrecht erforderlich ist. Er steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster gemäß dem Ziel 12 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei.
B. Lösung
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 wird ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Dabei werden die in der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Spielräume für die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes und des Weingesetzes gehen in dem neuen Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des Markengesetzes beibehalten werden kann.
Dabei wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur zuständigen Behörde für die nationale Prüfungsphase, im Bereich der Verordnung (EU) 2023/2411, die im Rahmen der Prüfung Ministerien, Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen beteiligt. Es werden ein nationales Einspruchsverfahren, ein öffentlicher Zugang zu Verfahrensinformationen und eine Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen. Anträge betreffend die internationale Registrierung nach der Genfer Akte werden ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich bleibt die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft zuständige nationale Behörde für die Antragsverfahren. Sie erhält zusätzlich die Zuständigkeit für die bislang teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren aus dem Agrarbereich sowie für die Verfahren nach der Genfer Akte.
Wie schon im Agrarbereich werden zum effektiven Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung der Kontrollen – die wie im Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung obliegt – soll durch eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen und durch Befugnisregelungen sichergestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Entnahme von Stichproben, die Anordnung der Entfernung von Kennzeichnungen und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verletzung einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einer solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle werden bußgeldbewehrt. Zudem wird ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte geschützte geografische Angaben eingeführt.
Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen werden in einem Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst.
Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich wird derzeit auf Unionsebene umfassend novelliert. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen sind bereits zum Großteil in die neue Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) überführt und dabei inhaltlich geändert worden. Unter anderem wurden die Regelungen zum Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht, die Vorschriften über Kontrollverfahren und Erzeugervereinigungen überarbeitet sowie Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Verwendung von geschützten Erzeugnissen als Zutat aufgenommen. Das entsprechende Recht der Europäischen Kommission soll bis Ende 2024 daran angepasst werden. Das zugehörige Bundesrecht, das aktuell im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten ist, bedarf einer Anpassung an das reformierte Unionsrecht.
Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt.
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen hat sich die EU verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Die Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt diese Verpflichtung im Hinblick auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, harmonisiert diesbezüglich den Schutz geistiger Eigentumsrechte und dient gleichzeitig der Verbraucherinformation, der Stärkung von traditionellen Betrieben sowie der Erhaltung von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der genannten Angaben geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge sind wie bereits bislang im Bereich der Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, des Weins und der Spirituosen (Agrarbereich) auch im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen. Zugleich haben Kontrollen im Hinblick auf eingetragene Angaben im Wege einer Marktüberwachung stattzufinden. Verstöße gegen den Schutz müssen hinreichend sanktioniert werden.
Dieser Entwurf dient der Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411, insoweit diese den Mitgliedstaaten obliegt und eine Regelung durch Bundesrecht erforderlich ist. Er steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster gemäß dem Ziel 12 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei.
B. Lösung
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 wird ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Dabei werden die in der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Spielräume für die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes und des Weingesetzes gehen in dem neuen Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des Markengesetzes beibehalten werden kann.
Dabei wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur zuständigen Behörde für die nationale Prüfungsphase, im Bereich der Verordnung (EU) 2023/2411, die im Rahmen der Prüfung Ministerien, Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen beteiligt. Es werden ein nationales Einspruchsverfahren, ein öffentlicher Zugang zu Verfahrensinformationen und eine Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen. Anträge betreffend die internationale Registrierung nach der Genfer Akte werden ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich bleibt die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft zuständige nationale Behörde für die Antragsverfahren. Sie erhält zusätzlich die Zuständigkeit für die bislang teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren aus dem Agrarbereich sowie für die Verfahren nach der Genfer Akte.
Wie schon im Agrarbereich werden zum effektiven Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung der Kontrollen – die wie im Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung obliegt – soll durch eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen und durch Befugnisregelungen sichergestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Entnahme von Stichproben, die Anordnung der Entfernung von Kennzeichnungen und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verletzung einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einer solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle werden bußgeldbewehrt. Zudem wird ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte geschützte geografische Angaben eingeführt.
Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen werden in einem Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst.
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt