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KG Berlin: Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Amrit" für Restaurantbezeichnung - Verkehrserwartung bei Restaurantbezeichnungen hebelt Markenrecht nicht aus

KG Berlin
Beschluss vom 15.01.2025
5 W 1/25

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung der Zeichenfolge "Amrit" im Rahmen einer Restaurantbezeichnung die Rechte an der entsprechenden eingetragenen Unionsmarke verletzt. Dies gilt auch dann, wenn beide Restaurants 500 km voneinander entfern sind. Die Verkehrserwartung bei Restaurantbezeichnungen hebelt das Markenrecht insoweit nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:_
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere liegt ein Verfügungsgrund vor, wobei sich die Antragstellerin auf die Vermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 UMV berufen kann.

3.2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet, da der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit b) UMV zur Seite steht.

3.2.1.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine Zeichenidentität vor.

3.2.1.1.
Die Beurteilung erfolgt im Verletzungsverfahren anhand eines Vergleichs der Verfügungs- / Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Gestaltung mit dem vom Verletzer tatsächlich benutzten Kollisionszeichen in der konkreten Form, wie es dem Publikum entgegentritt (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – C-533/06 –, Rn, 64, 67 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 100/10 –, Rn. 19, juris - pjur/pure; Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 214/11 –, Rn. 31, juris – VOLKSWAGEN / Volks.Inspektion). Ein Zeichen ist mit einer Marke identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08 –, Rn. 47 - Portakabin).

3.2.1.2.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, benutzt die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin das Zeichen „Amrit“ nicht in Alleinstellung, sondern in den Formen:

„Amrit Indisches Restaurant in der Chrombach Stuben“ (nachfolgend auch: „K[ollisionszeichen]1“),

Amrit indisch Restaurant“ (nachfolgend auch: „K2“), mit der bildlichen Darstellung Abbildung (nachfolgend auch: „K3“),

Amrit Indische Restaurant An der Chrombach Stube“ (nachfolgend auch: „K4“) und

„amrit-aichach.de“ (nachfolgend auch: „K5“).

Denn ausweislich der Einlichtungen im Tenor, aus denen sich ergibt, welche Handlungen die Antragstellerin verboten wissen will, nimmt das angesprochene Publikum das Zeichen nur in dem genannten Kontext, nicht aber in Alleinstellung wahr. Zeichenidentität liegt daher alleine schon deshalb nicht vor, da das Publikum die Kollisionszeichen als mehrteilige Zeichen wahrnimmt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 210/18 –, Rn. 35, juris - Vorwerk), und die Verfügungsmarke nur einteilig ist. Auch wenn der Zeichenbestandteil „Amrit“ prägenden Charakter hat und die anderen Zeichenbestandteile (mit Ausnahme von K3 und K5) beschreibend sind, sind diese beschreibenden Angaben alleine schon aufgrund der Anzahl der Zeichen nicht so geringfügig, dass sie dem angesprochenen Publikum entgehen können, und führen daher aus dem Identitätsbereich heraus (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17 –, Rn. 24, juris – ÖKO-TEST II). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2024 (Bl. 30 eA LG) zitierten „BergSpechte“-Entscheidung des EuGH vom 25. März 2010 (Gz. C-278/08). In jenem Fall war – anders als vorliegend – in der Klagemarke der Zeichenbestandteil „BergSpechte“ gegenüber den übrigen Zeichenbestandteilen graphisch deutlich hervorgehoben, sodass die übrigen Zeichenbestandteile – anders als hier – dem angesprochenen Publikum entgehen konnten. Hinsichtlich K3 liegt ersichtlich keine Zeichenidentität vor, hinsichtlich K5 folgt dies schon daraus, dass sich K5 von der Verfügungsmarke hinsichtlich der Top-Level-Domain unterscheidet (zur Berücksichtigung der Top-Level-Domain vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 –, Rn. 19, juris – soco.de).

An diesem Befund ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Nutzerbewertungen und die Berichterstattung in den Aichacher Nachrichten nichts, da dies keine Zeichenverwendung durch die Antragsgegnerin ist.

3.2.2.
Nach Art. 9 Abs. 2 lit b UMV hat der (Unions-)Markeninhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

3.2.3.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

3.2.3.1.
Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 11. November 1997, C-251/95, GRUR 1998, 387 Rn. 22 – Sabèl/Puma; Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, juris, Rn. 45 – MOBELIX / OBELIX; ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 31, juris – PURE/PURE PEARL). Dabei ist gemäß dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 lit b UMV auf das „Publikum“ abzustellen, mithin auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren/Dienstleistungsart, wobei die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –, Rn. 26, juris – Lloyd; ebenso BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – I ZR 223/97 –, Rn. 59, juris – ATTACHÉ/TISSERAND); „Publikum“ meint aber nicht nur private Endkunden, sondern auch Fachleute, Zwischenhändler und gewerbliche Endkunden und damit alle aktuellen und potentiellen Abnehmer der maßgeblichen Waren/Dienstleistungen (Thalmaier in: BeckOK MarkenR, 39. Ed. 1.10.2024, § 14 MarkenG Rn. 280).

3.2.3.2.
Neben den in Art. 9 Abs. 2 lit b UMV explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit hängt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr entscheidend von einem dritten, ungeschriebenen Faktor ab, der Kennzeichnungskraft der Klagemarke (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. November 1991 – I ZR 24/90 –, Rn. 19, juris – dipa/dib; Beschluss vom 11. Mai 2006 – I ZB 28/04 –, Rn. 16, juris – Malteserkreuz; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-16/06 P –, juris, Rn. 64 – MOBELIX / OBELIX). Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren auszugehen, und zwar insbesondere zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft des Zeichens, aus dem Schutz beansprucht wird. Das Verhältnis der Wechselwirkung der drei Faktoren äußert sich dahingehend, dass ein geringer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 – C-39/97 –, Rn- 17 – 19, juris - CANNON/Canon; Urteil vom 13. September 2007 – C-234/06 P –, Rn. 48, juris - BAINBRIDGE; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 – I ZR 135/19 –, Rn. 31, juris - PEARL/PURE PEARL). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 25, juris - INJEKT/INJEX). Bei allen drei zunächst festzustellenden und sodann in eine Gesamtabwägung einzustellenden Verwechslungsfaktoren (Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Zeichenähnlichkeit) kann jeweils eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche), hohe (überdurchschnittliche), normale (durchschnittliche), geringe (unterdurchschnittliche) und sehr geringe (weit unterdurchschnittliche) Ähnlichkeit (der Waren-/Dienstleistungen bzw. Zeichen) bzw. Kennzeichnungskraft Ergebnis der Prüfung sein (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 85/11 –, Rn. 55, juris – Culinaria/Villa Culinaria).

3.2.3.3.
Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall:

3.2.3.3.1.
Die Nutzung der Kollisionszeichen im Kontext der konkreten Verletzungsformen richtet sich an Verbraucher, die ein Restaurant besuchen, in dem indische Speisen serviert werden, sowie Verbraucher, die einen entsprechenden Lieferservice in Anspruch nehmen. Das angesprochene Publikum hat keine Kenntnisse der indischen Sprache mit Ausnahme von den wenigen Begriffen aus der indischen Sprache, die Einzug auch in den deutschen Wortschatz gefunden haben oder die zum Allgemeinwissen gehören.

3.2.3.3.2.
Die Antragsgegnerin verwendet die Kollisionszeichen für Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, die von der Marke erfasst werden.

3.2.3.3.3.
Die Verfügungsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

3.2.3.3.3.1.
Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen, ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –, Rn. 22, juris – Lloyd; Büscher/Kochendörfer in: BeckOK UMV, 34. Edition, Stand: 15.08.2024, Art. 8 Rn. 97). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – I ZR 75/15 –, Rn. 19, juris - Wunderbaum II). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH, aaO.; aus neuerer Zeit vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 41, juris - INJEKT/INJEX). Hierfür besteht allerdings keine Vermutung. Die Kennzeichnungskraft kann schon von Hause aus schwach oder hoch sein (vgl. Büscher/Kochendörfer in: BeckOK UMV, 34. Ed. 15.8.2024, Art. 8 Rn. 98 mit weiteren Nachweisen).

3.2.3.3.3.2.
Die Verfügungsmarke hat durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Publikum nimmt die Verfügungsmarke als Begriff aus der indischen Sprache wahr, kennt dessen Bedeutungsgehalt aber nicht. Die Bezeichnung eines indischen Restaurants mit einem indischen Wort unbekannter Bedeutung ist damit weder über- noch unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

3.2.3.3.4.
Die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen ist überdurchschnittlich.

3.2.3.3.4.1.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Denn das Publikum nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Danach sind die einander gegenüberstehenden Zeichen bei dem Vergleich jeweils als Ganzes zu prüfen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 66, juris - INJEKT/INJEX). Beschreibende Bestandteile sind bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nicht von vornherein aus der Betrachtung auszuschließen; ihnen kommt allerdings im Allgemeinen ein geringeres Gewicht zu (BGH, aaO., juris, Rn. 69, 70 – 72, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 – C-705/17 –, Rn. 46, juris – Roslagspunsch/ROSLAGSÖL).

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06. Februar 2020 – I ZB 21/19 –, Rn. 58, juris - INJEKT/INJEX).Der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergebende Schutz erstreckt sich dabei auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann; ob die Wortmarke in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt wird, ist daher irrelevant (vgl. Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, Art. 8 Rn. 162 m.w.N.).

Besteht Ähnlichkeit zwischen jeweils prägenden Bestandteilen, so ist regelmäßig eine Zeichenähnlichkeit gegeben. Prägenden Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 – I ZB 16/14 –, Rn. 13, juris - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

3.2.3.3.4.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, besteht überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Der Umstand, dass Identität hinsichtlich der Buchstabenfolge „Amrit“ besteht, wird hinsichtlich der Kollisionszeichen K1, K2 und K4 zwar im Schriftbild und im Klang durch die weiteren Zeichenbestandteile verwässert. Allerdings sind die weiteren Zeichenbestandteile beschreibend, und zwar zum einen hinsichtlich der Art der Dienstleistung und hinsichtlich K1 und K4 auch zum Ort, wo die Dienstleistungen angeboten werden. Als rein beschreibend treten die übrigen Zeichenbestandteile damit in den Hintergrund gegenüber dem einzigen, aus der Sicht des angesprochenen Publikums nicht beschreibenden Zeichenbestandteil „Amrit“, der den Gesamteindruck des Kollisionszeichens „prägt“ / „dominiert“ (vgl. Boddien in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 1000).

Ähnliches gilt hinsichtlich K3. Das angesprochene Publikum assoziiert den Bildbestandteil (zutreffend) als Wiedergabe einer Geste aus dem indischen Kulturkreis, was dem Bildbestandteil beschreibenden Charakter verleiht und ihn hinter den Zeichenbestandteil „Amrit“ zurücktreten lässt.

Auch bei K5 wird der Zeichenbestandteil „amrit“ (nur) von einer Ortsangabe und einer Top-Level-Domain begleitet, sodass auch hier der Zeichenbestandteil „amrit“ den Gesamteindruck dieses Kollisionszeichens prägt.

3.2.3.4. Somit ist die Verfügungsmarke durchschnittlich kennzeichnungskräftig, die Antragsgegnerin verwendet das Kollisionszeichen für Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, die von der Marke erfasst werden, und die Zeichenähnlichkeit ist überdurchschnittlich. Bei dieser Sachlage besteht aufgrund der Wechselwirkung der drei Faktoren die unmittelbare Gefahr, dass das angesprochene Publikum die Verfügungsmarke und die von der Antragsgegnerin verwendeten Kollisionszeichen dergestalt miteinander verwechselt, dass es das eine Zeichen irrig für das andere hält oder annimmt, dass die fraglichen Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH, Urteil vom 03. April 2008– I ZR 49/05 –, Rn. 38, juris – Schuhpark).

3.2.3.5. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Kollisionszeichen zur Kennzeichnung eines Restaurants benutzt werden, das über 500 km von dem Betrieb entfernt ist, für den die Verfügungsmarke verwendet wird. Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht darauf an, ob die Verfügungsmarke bereits eine überörtliche Restaurantkette kennzeichnet oder ob Restaurants, die unter der Verfügungsmarke betrieben werden, großstädtisch geprägt und „stylish aufgemacht“ sind. Eine Verbrauchererwartung, wonach Restaurant-Dienstleistungen, die an unterschiedlichen Orten angeboten werden, sogar bei gleicher Bezeichnung nicht auch von demselben Anbieter stammen, führt nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs der (registrierten) Verfügungsmarke (vgl. hierzu Omsels, jurisPR-WettbR 1/2016 Anm. 3). Soweit der Senat im Urteil seines Einzelrichters vom 17. März 2015 (5 U 111/13) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

Eine (registrierte) Marke ist ein formales Recht, das im gesamten Territorium, für das sie geschützt ist, Geltung beansprucht. Dies gilt auch dann, wenn die Marke und das aus ihr angegriffene Kennzeichen nur in einem räumlich begrenzten Bereich kollidieren oder wenn – wie derzeit hier – faktisch eine Kollision gar nicht vorliegt, weil die registrierte Marke nur regional begrenzt verwendet wird und der Benutzer des angegriffenen Zeichens ebenfalls nur räumlich begrenzt, aber in einer anderen Region, tätig ist (zur nationalen Marke vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 9; BPatG, Beschluss vom 16. September 2009 – 26 W [pat] 93/09 –, Rn. 31, juris - MAX Pilsener/Maxl Bräu/Maxl). Der Gedanke, dass der Schutzumfang der Marke innerhalb des Territoriums, für das sie geschützt ist, beschränkt wäre („Regionalmarke“), ist auf die Registermarke nicht anwendbar. Als Korrektiv dienen insoweit allein die Vorschriften über den Benutzungszwang (Hacker, aaO.). Auch insoweit ist für den Schutz der Registermarke unerheblich, an welchem Ort sie innerhalb des Territoriums, für das sie geschützt ist, benutzt wird (vgl. etwa Fezer in: Fezer, MarkenR, 5. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 19). Auch muss die Registermarke innerhalb der Benutzungsschonfrist überhaupt nicht benutzt werden, es muss nicht einmal ein entsprechender Geschäftsbetrieb bestehen, und dennoch ist die Marke im gesamten Territorium von Dritten uneingeschränkt zu beachten (vgl. zur nationalen Marke etwa Ekey in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 4 MarkenG Rn. 22). Auch reicht es für eine rechtserhaltende ernsthafte Benutzung der registrierten Marke aus, dass sie nur in einem regional beschränkten Teil des Territoriums eingesetzt wird, für das sie Schutz genießt, ohne dass sie in anderen Teilen dieses Territoriums auch nur graduell weniger geschützt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – C-416/04 P –, Rn. 76, - VITAFRUIT; BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 106/11 –, Rn. 38, juris – VOODOO; A. Nordemann in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 64). Für den Schutz der registrierten Marke an sich ist zudem völlig unerheblich, ob sie dem angesprochenen Publikum bekannt ist oder nicht (vgl. Art. 6 UMV), ob das angesprochene Publikum den Betrieb, den sie kennzeichnet, als „Restaurantkette“ kennt oder ob das angesprochene Publikum weiß, dass die unter der Marke betriebenen Restaurants großstädtisch geprägt und „stylish aufgemacht“ sind.

Mit den eben dargestellten Grundprinzipien des Markenrechts ist nicht vereinbar, den Schutzbereich der registrierten Marke auf eine „Regionalmarke“ zu reduzieren, wenn die Marke (zunächst) nur regional genutzt wird. Dies würde auch zu dem nicht begründbaren Ergebnis führen, dass dann der Schutzumfang der Marke während der Benutzungsschonfrist größer wäre, wenn sie innerhalb der Benutzungsschonfrist überhaupt nicht benutzt würde. Zudem wäre derjenige Markeninhaber benachteiligt, dessen Unternehmen nicht oder nicht sofort nach Eintragung der Marke auf eine flächendeckende Ausdehnung angelegt wäre. Dies würde aber den markenrechtlichen Grundprinzipien widersprechen: Der Sinn und Zweck der Marke besteht darin, für Waren oder Dienstleistungen, die mit der Marke versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 11. März 2003 – C-40/01 –, Rn. 37 – Ansul/Ajax; Urteil vom 9. Dezember 2008 – C-442/07 –, juris - Verein Radetzky-Orden). Diese Möglichkeit bietet die Marke aber nur, wenn sie in dem gesamten Territorium, für das sie Schutz genießt, auch geschützt wird, so dass der Markeninhaber nicht Gefahr läuft, andernorts prioritätsjüngere verwechslungsfähige Zeichen hinnehmen zu müssen, wenn er die Nutzung seiner Marke später dorthin erstrecken möchte. Aus diesem Grunde kann es für den Schutz der Marke – auch im Bereich der Verpflegung von Gästen – auch keine Rolle spielen, ob sie bereits für eine überregionale Restaurantkette verwendet wird oder erst später dazu entwickelt werden könnte.

Diese Grundsätze können auch nicht mit der Annahme überspielt werden, dass das angesprochene Publikum bei „Restaurant-Marken“ daran gewöhnt sei, dass es häufig Restaurants verschiedener (und wirtschaftlich unverbundener) Betreiber mit identischer Bezeichnung gäbe, und das angesprochene Publikum daher auf Unterschiede in der Bezeichnung sehr viel genauer achte, als dies normalerweise der Fall sei. Dies würde entgegen der oben dargestellten Prinzipien des Markenrechts registrierte „Restaurant-Marken“ auf einen (zudem nur regional beschränkten) Identitätsschutz reduzieren und wäre mit dem der Registermarke innewohnenden abstrakten Verbietungsrecht (vgl. etwa BPatG, Beschluss vom 10. März 2010 – 26 W [pat] 37/09 –, Rn. 19, juris - Bonnaris/BONARIS, zur nationalen Marke) unvereinbar.

3.2.3.6. Das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits geschehenen Kennzeichenrechtsverletzung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – I ZR 95/22, Rn. 38, juris – Peek & Cloppenburg V). Diese tatsächliche Vermutung ist hier nicht widerlegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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