OLG München: Wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung durch Beschränkung der Auszahlung von Gutschriften auf deutsches Bankkonto
OLG München
Urteil vom 17.10.2024
29 U 340/23 e
Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung durch Beschränkung der Auszahlung von Gutschriften auf deutsche Bankkonten vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Wie von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, hat die Beklagte durch die Schreiben K 3, K 4 und K 5 gegen die Marktverhaltensregeln der Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen.
a) Die Schreiben K 3, K 4 und K 5 sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können (Anlage K 4), gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst (Anlage K 5) bzw. eingefügt werden (Anlage K 3), gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.
c) Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (BGH GRUR 2020, 654, 655 Rn. 20 – SEPA-Lastschrift). Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist er zugleich Marktverhaltensregel mit dem erforderlichen Wettbewerbsbezug (BGH a.a.O, S. 657 Rn. 40). Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (BGH, a.a.O., S. 657 Rn. 40), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.
d) Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Auskunft der Beklagten, sie könne Guthaben nur auf eine deutsche Bankverbindung überweisen (K 4), bzw. sie könne generell eine ausländische Kontonummer (und damit auch eine Kontonummer einer Bank aus dem EU-Ausland) nicht in das System einfügen (K 3)/ im System erfassen (K 5), ist geeignet, die passive Dienstleistungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen, da sie letztlich gezwungen werden, ein deutsches Konto zu führen, um eine Gutschrift zu erhalten bzw. um Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
a) Die Verjährung wurde durch Erhebung der Klage auf Unterlassung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG noch nicht abgelaufen. Die am 30.12.2021 eingereichte Klage vom 29.12.2021 wurde der Beklagten am 16.4.2022 (Bl. 13/14 d.A.) zugestellt. Die streitgegenständlichen Verstöße datieren von 9.11.2021 (K 4), vom 11.11.2021 (Anlage K 3) bzw. vom 23.11.2021 (K 5).
b) Die „Klarstellung“ der Klageanträge durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 9.9.2022 (Formulierung „im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“ statt „im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“ sowie „EU-Raum“ statt „SEPA-Raum“) hindert die durch die Erhebung der Klage bewirkte Hemmung der Verjährung nicht. Die Hemmung der Verjährung ist zwar grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Hierbei entscheidet für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (Grothe, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 10 m.w.N.). Eine Erweiterung des Hemmungsumfangs über diesen prozessualen Streitgegenstandsbegriff hinaus wird jedoch anhand des Merkmals der materiellrechtlichen Wesensgleichheit der Ansprüche vorgenommen. Verlangt wird dabei im Kern eine Identität von Klagegrund und/oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge (vgl. Grothe, a.a.O., m.w.N., BGH NJW 1988, 1964, 1965 unter II 3 c).
c) Eine solche materiell-rechtliche Wesensgleichheit im Sinn einer Identität von Klagegrund und/ oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge zwischen dem Antrag vom 29.12.2021 und dem Antrag vom 9.9.2022 liegt hier vor: Die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen (Sachverhalt „T. J.“, Sachverhalt „P. C.“ und Sachverhalt „D. B.“) werden bereits in der Klageschrift vom 29.12.2021 geschildert und mit den Anlagen K 3, K 4 und K 5 belegt. Das Begehren des Klägers und sein Interesse zielten von vorneherein und gleichbleibend darauf ab, dass die Beklagte solche Verhaltensweisen, wie sie in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 zum Ausdruck gekommen sind, künftig unterlassen solle. Dabei ist es – anders als die Beklagte meint – vor dem Hintergrund des Ausgeführten auch unschädlich, dass sich der Unterlassungsantrag des Klägers zunächst auf den SEPA-Raum bezogen hat und erst mit Schriftsatz vom 9.9.2022 auf den EU-Raum beschränkt wurde. Dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.12.2023 und den Anlagen K 3, K 4 und K 5 lagen von vorneherein Sachverhalte zugrunde, die ausschließlich einen Bezug zum EU-Raum hatten. Sie betrafen jeweils in Deutschland wohnhafte Verbraucher mit Bankverbindungen im EU-Ausland (Fall T.J.: Litauen; Fall P.C.: Niederlande; Fall B. P.: Litauen). Hierin liegt das Charakteristische der Verletzungshandlung im Sinne der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Buchclub-Koppelungsangebot“ (GRUR 2003, 890, 891). Dieses hat sich durch die „Klarstellung“ des Klageantrags nicht geändert. Hinzukommt, dass – wie die Beklagte selbst vorträgt (z.B. Schriftsatz vom 16.6.2022, Bl. 17/21 d.A. oder Schriftsatz vom 19.1.2023, Bl. 9/12 der e-Akte des Berufungsverfahrens) und wie das Landgericht zu Recht hervorhebt – der SEPA-Raum und der EU-Raum zumindest teilidentisch sind. Von einem „aliud“ kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der EU-Raum aufgrund seiner geringeren Ausdehnung ein „Weniger“ gegenüber dem SEPA-Raum.
d) Soweit die Beklagte meint, in der Formulierung des ursprünglichen Klageantrags vom 29.12.2021 („im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“) liege eine „situative Einschränkung“ gegenüber der Formulierung des Antrages im Schriftsatz vom 9.9.2022 („im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“), da der letztgenannte Antrag auch Zahlungen bzw. Gutschriften umfasse, die im Rahmen der Anbahnung von Verträgen oder im Rahmen der Abwicklung der Verträge nach Kündigung anfielen, vermag der Senat eine solche „situative Einschränkung“, die durch den Schriftsatz vom 9.9.2022 beseitigt worden wäre, bereits nicht zu erkennen. Jedenfalls die Auslegung des Antrags vom 9.9.2022 im Lichte seiner Begründung zeigt, dass sich dieser ausschließlich auf die bereits streitgegenständlichen Sachverhalte beziehen und ausschließlich der Klarstellung dienen sollte, „den Umfang der Unterlassung noch genauer zu bestimmen.“ Eine Erstreckung auf Sachverhalte im Vorfeld des Vertrages sowie im Rahmen seiner Abwicklung ist erkennbar nicht gewollt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 17.10.2024
29 U 340/23 e
Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung durch Beschränkung der Auszahlung von Gutschriften auf deutsche Bankkonten vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Wie von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, hat die Beklagte durch die Schreiben K 3, K 4 und K 5 gegen die Marktverhaltensregeln der Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen.
a) Die Schreiben K 3, K 4 und K 5 sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
b) Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können (Anlage K 4), gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst (Anlage K 5) bzw. eingefügt werden (Anlage K 3), gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.
c) Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (BGH GRUR 2020, 654, 655 Rn. 20 – SEPA-Lastschrift). Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist er zugleich Marktverhaltensregel mit dem erforderlichen Wettbewerbsbezug (BGH a.a.O, S. 657 Rn. 40). Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (BGH, a.a.O., S. 657 Rn. 40), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.
d) Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Auskunft der Beklagten, sie könne Guthaben nur auf eine deutsche Bankverbindung überweisen (K 4), bzw. sie könne generell eine ausländische Kontonummer (und damit auch eine Kontonummer einer Bank aus dem EU-Ausland) nicht in das System einfügen (K 3)/ im System erfassen (K 5), ist geeignet, die passive Dienstleistungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen, da sie letztlich gezwungen werden, ein deutsches Konto zu führen, um eine Gutschrift zu erhalten bzw. um Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
a) Die Verjährung wurde durch Erhebung der Klage auf Unterlassung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG noch nicht abgelaufen. Die am 30.12.2021 eingereichte Klage vom 29.12.2021 wurde der Beklagten am 16.4.2022 (Bl. 13/14 d.A.) zugestellt. Die streitgegenständlichen Verstöße datieren von 9.11.2021 (K 4), vom 11.11.2021 (Anlage K 3) bzw. vom 23.11.2021 (K 5).
b) Die „Klarstellung“ der Klageanträge durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 9.9.2022 (Formulierung „im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“ statt „im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“ sowie „EU-Raum“ statt „SEPA-Raum“) hindert die durch die Erhebung der Klage bewirkte Hemmung der Verjährung nicht. Die Hemmung der Verjährung ist zwar grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Hierbei entscheidet für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (Grothe, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 10 m.w.N.). Eine Erweiterung des Hemmungsumfangs über diesen prozessualen Streitgegenstandsbegriff hinaus wird jedoch anhand des Merkmals der materiellrechtlichen Wesensgleichheit der Ansprüche vorgenommen. Verlangt wird dabei im Kern eine Identität von Klagegrund und/oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge (vgl. Grothe, a.a.O., m.w.N., BGH NJW 1988, 1964, 1965 unter II 3 c).
c) Eine solche materiell-rechtliche Wesensgleichheit im Sinn einer Identität von Klagegrund und/ oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge zwischen dem Antrag vom 29.12.2021 und dem Antrag vom 9.9.2022 liegt hier vor: Die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen (Sachverhalt „T. J.“, Sachverhalt „P. C.“ und Sachverhalt „D. B.“) werden bereits in der Klageschrift vom 29.12.2021 geschildert und mit den Anlagen K 3, K 4 und K 5 belegt. Das Begehren des Klägers und sein Interesse zielten von vorneherein und gleichbleibend darauf ab, dass die Beklagte solche Verhaltensweisen, wie sie in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 zum Ausdruck gekommen sind, künftig unterlassen solle. Dabei ist es – anders als die Beklagte meint – vor dem Hintergrund des Ausgeführten auch unschädlich, dass sich der Unterlassungsantrag des Klägers zunächst auf den SEPA-Raum bezogen hat und erst mit Schriftsatz vom 9.9.2022 auf den EU-Raum beschränkt wurde. Dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.12.2023 und den Anlagen K 3, K 4 und K 5 lagen von vorneherein Sachverhalte zugrunde, die ausschließlich einen Bezug zum EU-Raum hatten. Sie betrafen jeweils in Deutschland wohnhafte Verbraucher mit Bankverbindungen im EU-Ausland (Fall T.J.: Litauen; Fall P.C.: Niederlande; Fall B. P.: Litauen). Hierin liegt das Charakteristische der Verletzungshandlung im Sinne der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Buchclub-Koppelungsangebot“ (GRUR 2003, 890, 891). Dieses hat sich durch die „Klarstellung“ des Klageantrags nicht geändert. Hinzukommt, dass – wie die Beklagte selbst vorträgt (z.B. Schriftsatz vom 16.6.2022, Bl. 17/21 d.A. oder Schriftsatz vom 19.1.2023, Bl. 9/12 der e-Akte des Berufungsverfahrens) und wie das Landgericht zu Recht hervorhebt – der SEPA-Raum und der EU-Raum zumindest teilidentisch sind. Von einem „aliud“ kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der EU-Raum aufgrund seiner geringeren Ausdehnung ein „Weniger“ gegenüber dem SEPA-Raum.
d) Soweit die Beklagte meint, in der Formulierung des ursprünglichen Klageantrags vom 29.12.2021 („im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“) liege eine „situative Einschränkung“ gegenüber der Formulierung des Antrages im Schriftsatz vom 9.9.2022 („im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“), da der letztgenannte Antrag auch Zahlungen bzw. Gutschriften umfasse, die im Rahmen der Anbahnung von Verträgen oder im Rahmen der Abwicklung der Verträge nach Kündigung anfielen, vermag der Senat eine solche „situative Einschränkung“, die durch den Schriftsatz vom 9.9.2022 beseitigt worden wäre, bereits nicht zu erkennen. Jedenfalls die Auslegung des Antrags vom 9.9.2022 im Lichte seiner Begründung zeigt, dass sich dieser ausschließlich auf die bereits streitgegenständlichen Sachverhalte beziehen und ausschließlich der Klarstellung dienen sollte, „den Umfang der Unterlassung noch genauer zu bestimmen.“ Eine Erstreckung auf Sachverhalte im Vorfeld des Vertrages sowie im Rahmen seiner Abwicklung ist erkennbar nicht gewollt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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