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EuGH: Geldbuße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 d DSGVO kann auf Basis des weltweiten Jahresumsatz des gesamten Konzerns bestimmt werden

EuGH
Urteil vom 13.02.2025
C-383/23
ILVA A/S


Der EuGH hat entschieden, dass eine Geldbuße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 d DSGVO auf Basis des weltweiten Jahresumsatz des gesamten Konzerns bestimmt werden kann.

Tenor der Entscheidung:
Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit dem 150. Erwägungsgrund dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Unternehmen“ im Sinne dieser Vorschriften dem Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV entspricht, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße, die gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird. Der Begriff „Unternehmen“ ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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