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BGH: Vorgaben der Biozidverordnung gelten nicht für Reinigungsmittel die keine Biozidprodukte sind - Essigspray

BGH
Urteil vom 06.02.2025
I ZR 40/24
Essigspray EXTRA STARK
ZPO § 547 Nr. 6; Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Art. 2 Abs. 3 Buchst. m, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass die Vorgaben der Biozidverordnung nicht für Reinigungsmittel gelten, die keine Biozidprodukte sind.

Leitsätze des BGH:
a) Voraussetzung für die parallele Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Buchst. m, Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO ist, dass das streitgegenständliche Produkt in den Geltungsbereich beider Verordnungen fällt.

b) Für Reinigungsmittel, die keine Biozidprodukte sind, ist der Anwendungsbereich der Biozidverordnung nicht eröffnet.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2025 - I ZR 40/24 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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