Volltext BGH liegt vor: Inkassovergütung ist auch dann zu erstatten wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind
BGH
Urteil vom 19.02.2025
VIII ZR 138/23
BGB § 249 Abs. , § 280 Abs. 1, 2, § 286; RDG § 2 Abs. 1, 3 Nr. 6; RDGEG § 4 Abs. 5 aF
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Inkassovergütung ist auch dann zu erstatten wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind - Konzerninkasso über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.
b) Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9).
c) Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).
d) Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23 - OLG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 19.02.2025
VIII ZR 138/23
BGB § 249 Abs. , § 280 Abs. 1, 2, § 286; RDG § 2 Abs. 1, 3 Nr. 6; RDGEG § 4 Abs. 5 aF
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Inkassovergütung ist auch dann zu erstatten wenn Inkassounternehmen und Gläubiger ein verbundenes Unternehmen nach § 15 AktG sind - Konzerninkasso über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.
b) Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9).
c) Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).
d) Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIII ZR 138/23 - OLG Hamburg
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