Skip to content

BGH: Zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG beim Verkauf über Amazon-Marketplace durch Apotheker

BGH
Urteil vom 27.03.2025
I ZR 222/19
Arzneimittelbestelldaten III
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und h, Abs. 3; Richtlinie 95/46/EG Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3; BDSG § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1; AMG § 4 Abs. 17, § 43 Abs. 1 Satz 1; ApoG § 8 Satz 2, § 11a Abs. 1; ApBetrO § 1a Abs. 3 Nr. 4, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 2a Satz 2 und 3, § 17 Abs. 1a, Abs. 2a Nr. 7, Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 2; HWG §§ 3,11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 11


Der BGH hat sich zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG beim Verkauf über Amazon-Marketplace durch einen Apotheker geäußert.

Leitsatz des BGH:
Bietet ein Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel über die Internet-Plattform "Amazon-Marketplace" (Amazon) an und erfolgt die Bestellabwicklung dergestalt, dass im Anschluss an die Bestellung und die Übermittlung der Bestelldaten der Apotheker die Bestellung freigibt, das Arzneimittel verpackt und versendet, bringt der Apotheker und nicht Amazon das Arzneimittel im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG in den Verkehr.

BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheiung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen