Skip to content

BGH legt EuGH vor: Steht Art. 101 AEUV Regressansprüchen eines Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer wegen Kartellbußgeldern entgegen

BGH
Beschluss vom 11.02.2025
KZR 74/23
Geschäftsführerhaftung
HGB § 43 Abs. 2; AktG § 93 Abs. 2 Satz 1; GWB § 81 Abs. 1; OWiG § 30; AEUV Art. 101


Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 101 AEUV Regressansprüchen eines Unternehmens gegen ihre Geschäftsführer wegen Kartellbußgeldern entgegensteht.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?

BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen