BGH: Rücktritt von einem Bauträgervertrag schließt bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht aus
BGH
Urteil vom 22.05.2025
VII ZR 129/24
BGB § 339 Satz 1, § 341 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1, § 650u Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entzschieden, dass der Rücktritt von einem Bauträgervertrag eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht ausschließt.
Leitsatz des BGH:
Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - VII ZR 129/24 - KG Berlin - LG Berlin II Tegeler Weg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.05.2025
VII ZR 129/24
BGB § 339 Satz 1, § 341 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1, § 650u Abs. 1 Satz 1
Der BGH hat entzschieden, dass der Rücktritt von einem Bauträgervertrag eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht ausschließt.
Leitsatz des BGH:
Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - VII ZR 129/24 - KG Berlin - LG Berlin II Tegeler Weg
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