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BGH: Zur Feststellung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung - Erstattung von Abmahnkosten nur nach dem in der Abmahnung angebenen Streitwert

BGH
Urteil vom 10.04.2025
I ZR 80/24
Bewegungsspielzeug
UWG § 4 Abs. 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3


Der BGH hat sich vorliegend mit der Feststellung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung befasst. Zudem hat der BGH hat entschieden, dass Erstattung von Abmahnkosten nur nach dem in der Abmahnung angebenen Streitwert verlangt werden kann.

Leitsätze des BGH:
a) Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.

b) Der Gläubiger kann die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung grundsätzlich nur nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert verlangen.

BGH, Urteil vom 10. April 2025 - I ZR 80/24 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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