LAG Hessen: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist erfüllt wenn Auskunftserteilung nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners vollständig sein soll
LAG Hessen
Beschluss vom 11.03.2025
10 Ta 16/25
Das LAG Hessen hat entscheiden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO erfüllt ist, wenn die Auskunftserteilung nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners vollständig sein soll. Auf die tatsächliche Vollständigkeit oder Richtigkeit kommt es nicht an.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726; OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22 - Juris). Eine Zwangsmittelfestsetzung erfolgt m.a.W. auch dann, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BeckOK-ZPO/Stürner 55. Edition § 888 Rn. 6; vgl. auch Müko-BGB/Krüger 9. Aufl. § 259 Rn. 24).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunftsverpflichtung erfüllt worden. Nach dem erklärten Willen der Schuldnerin sind alle Aspekte des Auskunftsbegehrens „abgearbeitet“ worden. Sie hat damit eine „Vollständigkeitserklärung“ abgegeben. Die Auskünfte sind nicht offenkundig widersprüchlich oder lückenhaft.
Mit Schreiben vom 19. August 2024 hat die Schuldnerin Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, Familienstand bei ihr gespeichert sind. Ferner hat sie sich zu den Verarbeitungszwecken und zu den Datenkategorien geäußert (Adressdaten, Kontaktdaten, Vertragsdaten usw.). Zu den Empfängern der Daten über den Gläubiger hat sie sich dahingehend geäußert, dass die Adressdaten an die A - dem Lohnabrechnungsbüro - sowie an den Mutterkonzern B weitergeleitet worden seien. Über die Speicherdauer hat sich die Arbeitgeberin - zunächst - dahingehend erklärt, dass die Daten für max. drei Jahre gespeichert würden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung finde nicht statt. Ergänzend hat sie sich durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024 geäußert. Darin hat sie sich erklärt, dass die persönlichen Daten des Gläubigers bei der Muttergesellschaft zwischenzeitlich vollständig gelöscht seien, auch sei das SAP Konto des Gläubigers mit sämtlichen Daten inzwischen gelöscht. In diesem Schriftsatz hat sie ferner klargestellt, dass die Daten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach §§ 257 HGB, 147 AO für sechs Jahre gespeichert würden.
Soweit der Gläubiger bemängelt, die Schuldnerin habe widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Speicherdauer gemacht, ist davon auszugehen, dass die Speicherdauer, wie zuletzt angegeben, sechs Jahre beträgt. Wie bereits das Arbeitsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Vortrag der Schuldnerin insoweit korrigiert worden.
Ohne Erfolg verweist der Gläubiger darauf, die Schuldnerin scheine mindestens noch die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Gläubigers verarbeitet zu haben. Da der Gläubiger stets als „Mann“ aufgetreten ist, liegt es auf der Hand, dass die Schuldnerin Daten über den Gläubiger auch als „Mann“ verarbeitet hat. Selbst wenn die Auskunft teilweise unvollständig sein sollte, wäre trotzdem zunächst von Erfüllung auszugehen. Denn es handelt sich um eine Auskunftserteilung, die jedenfalls nicht offensichtlich unvollständig und nicht ernst gemeint sei. Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen.
In Bezug auf die unter Ziff. 1 lit. g des Tenors vorgesehene Auskunft über geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO, sofern personenbezogene Daten über den Kläger an ein Drittland übermittelt worden sind, hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 mitgeteilt, dass keine entsprechenden Garantien ergriffen worden seien. Auch damit ist die Auskunft erfüllt. Ob dies einen datenschutzrechtlicher Verstoß darstellt oder ob die Übermittlung nach Art. 49 DS-GVO erfolgte und es deshalb keiner weiteren Garantien bedurfte, ist eine materiell-rechtliche Frage, die erneut im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 11.03.2025
10 Ta 16/25
Das LAG Hessen hat entscheiden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO erfüllt ist, wenn die Auskunftserteilung nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners vollständig sein soll. Auf die tatsächliche Vollständigkeit oder Richtigkeit kommt es nicht an.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726; OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22 - Juris). Eine Zwangsmittelfestsetzung erfolgt m.a.W. auch dann, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BeckOK-ZPO/Stürner 55. Edition § 888 Rn. 6; vgl. auch Müko-BGB/Krüger 9. Aufl. § 259 Rn. 24).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunftsverpflichtung erfüllt worden. Nach dem erklärten Willen der Schuldnerin sind alle Aspekte des Auskunftsbegehrens „abgearbeitet“ worden. Sie hat damit eine „Vollständigkeitserklärung“ abgegeben. Die Auskünfte sind nicht offenkundig widersprüchlich oder lückenhaft.
Mit Schreiben vom 19. August 2024 hat die Schuldnerin Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, Familienstand bei ihr gespeichert sind. Ferner hat sie sich zu den Verarbeitungszwecken und zu den Datenkategorien geäußert (Adressdaten, Kontaktdaten, Vertragsdaten usw.). Zu den Empfängern der Daten über den Gläubiger hat sie sich dahingehend geäußert, dass die Adressdaten an die A - dem Lohnabrechnungsbüro - sowie an den Mutterkonzern B weitergeleitet worden seien. Über die Speicherdauer hat sich die Arbeitgeberin - zunächst - dahingehend erklärt, dass die Daten für max. drei Jahre gespeichert würden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung finde nicht statt. Ergänzend hat sie sich durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024 geäußert. Darin hat sie sich erklärt, dass die persönlichen Daten des Gläubigers bei der Muttergesellschaft zwischenzeitlich vollständig gelöscht seien, auch sei das SAP Konto des Gläubigers mit sämtlichen Daten inzwischen gelöscht. In diesem Schriftsatz hat sie ferner klargestellt, dass die Daten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach §§ 257 HGB, 147 AO für sechs Jahre gespeichert würden.
Soweit der Gläubiger bemängelt, die Schuldnerin habe widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Speicherdauer gemacht, ist davon auszugehen, dass die Speicherdauer, wie zuletzt angegeben, sechs Jahre beträgt. Wie bereits das Arbeitsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Vortrag der Schuldnerin insoweit korrigiert worden.
Ohne Erfolg verweist der Gläubiger darauf, die Schuldnerin scheine mindestens noch die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Gläubigers verarbeitet zu haben. Da der Gläubiger stets als „Mann“ aufgetreten ist, liegt es auf der Hand, dass die Schuldnerin Daten über den Gläubiger auch als „Mann“ verarbeitet hat. Selbst wenn die Auskunft teilweise unvollständig sein sollte, wäre trotzdem zunächst von Erfüllung auszugehen. Denn es handelt sich um eine Auskunftserteilung, die jedenfalls nicht offensichtlich unvollständig und nicht ernst gemeint sei. Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen.
In Bezug auf die unter Ziff. 1 lit. g des Tenors vorgesehene Auskunft über geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO, sofern personenbezogene Daten über den Kläger an ein Drittland übermittelt worden sind, hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 mitgeteilt, dass keine entsprechenden Garantien ergriffen worden seien. Auch damit ist die Auskunft erfüllt. Ob dies einen datenschutzrechtlicher Verstoß darstellt oder ob die Übermittlung nach Art. 49 DS-GVO erfolgte und es deshalb keiner weiteren Garantien bedurfte, ist eine materiell-rechtliche Frage, die erneut im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: