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Volltext BGH liegt vor: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG

BGH
Urteil vom 31.07.2025
I ZR 170/24
Hyaluron-Nasenkorrektur
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6, § 6; HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c,§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Nasen- oder Kinnkorrektur durch Unterspritzung mit Hyaluron verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24 - OLG Hamm

Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier: