LG Hamburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Bezeichnungen "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" für alkoholfreie Getränke
LG Hamburg
Urteil vom 24.07.2025
416 HKO 51/23
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Produktbezeichnungen "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" für alkoholfreie Getränke vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG und §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung zu
Nach dem absoluten Bezeichnungsschutz gemäß Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darf eine Bezugnahme auf die in Anhang besonders geschützten Spirituosenkategorien nur dannerfolgen, wenn das Erzeugnis den in Anhang der Spirituosenverordnung niedergelegtenAnforderungen an die jeweilige Spirituosenkategorie entspricht. Danach dürfen die rechtlich für Spirituosen – hierunter Gin, Rum und Whiskey oder Whisky – vorgeschriebenen Bezeichnungennicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, welche die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „a la“, „Fassung“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
Nach Art. 2 Spirituosenverordnung bezeichnet „Aufmachung“ dabei die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung für ein Produkt verwendet werden. „Bezeichnung“ meint nach Art. 4 Abs. 1 der Spirituosenverordnung die Begriffe, die u. a. in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden.
Anhang bestimmt in Ziffer 1. unter anderem, dass der Mindestalkoholgehalt von Rum 37,5 %vol. beträgt, in Ziffer 2. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt für Whisky oder Whiskey 40 % vol. beträgt. In Anhang Ziffer 20. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt von Gin 37,5 % vol. beträgt.
Danach ist es der Beklagten untersagt, die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für dieAufmachung und die Werbung der drei hier im Streit stehenden Getränke zu verwenden, weil alledrei Getränke die vorgegebene Mindestalkoholmenge von 37,5 % vol. bzw. 40 %vol. nicht erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Alkoholgehalt der hier im Streit stehenden Produkte bei allenfalls 0,5 Volumenprozent liegt. Die Beklagte gibt die geschütztenSpirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ hier auch unmittelbar wieder undverwendet sie damit im Sinne des Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischenBegriff „not“ kombiniert. Angesichts des in der Spirituosenverordnung normierten absolutenBezeichnungsschutzes kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 10 Abs. 7Spirituosenverordnung nicht darauf an, in welchem Kontext der geschützte Begriff verwendet wird. Ohnehin sind aber – wie oben dargestellt – nach Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung nicht nur die unmittelbare Verwendung der Begriffe, sondern auch begriffliche Annäherungen untersagt.
Dieser Einordnung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei den hier im Streit stehenden Produkten angesichts eines Alkoholgehalts von allenfalls noch 0,5 Volumenprozent nicht um Spirituosen im Sinne von Art. 2 lit. c) Spirituosenverordnung – der für Spirituosen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent vorsieht – handelt, weil die Spirituosenverordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 auch Anwendung bei der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen findet. Der Anwendungsbereich der Spirituosenverordnungist damit auch für die vorliegend von der Beklagten angebotenen Getränke eröffnet. Ferner ist es, da die hier in Rede stehenden Spirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und„Whiskey“ mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung einem absoluten Anspielungs- undVerwendungsverbot unterliegen, irrelevant, ob es bei Bezeichnungen wie „This ist not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ – die sich sprachlich von der betreffenden Spirituoseabgrenzen, jedoch dennoch einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der jeweils geschütztenSpirituosenkategorie herstellen – tatsächlich zu einer Verbrauchertäuschung kommt.
b) Die Beklagte kann sich überdies nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung nach Art. 12 Abs. 1 Spirituosenverordnung berufen. Zwar gilt das in Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung normierte Verbot unbeschadet der in Art. 12Spirituosenverordnung geregelten Ausnahmen, der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes schlüssig darzulegen.
Art. 12 Spirituosenverordnung regelt zulässige Ausnahmen für Anspielungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Spirituosenverordnung, die die geschützte Spirituosenkategorie des Anhang – wie im vorliegenden Fall „Rum“, „Whiskey“ oder „Gin“ – nicht direkt benennen, sondern eine gedankliche Verbindung zu diesen Kategorien hervorrufen. Nach dieser Bestimmung sind allerdings Anspielungen, die die geschützte Spirituosenkategorie nicht ausdrücklich benennen, aber direkt oder indirekt auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs Bezug nehmen – unter Beachtung weiterer formaler Anforderungen – nur dann zulässig, wenn der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 24.07.2025
416 HKO 51/23
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Produktbezeichnungen "This is not Rum", "This is not Gin" und "This is not Whiskey" für alkoholfreie Getränke vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG und §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung zu
Nach dem absoluten Bezeichnungsschutz gemäß Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darf eine Bezugnahme auf die in Anhang besonders geschützten Spirituosenkategorien nur dannerfolgen, wenn das Erzeugnis den in Anhang der Spirituosenverordnung niedergelegtenAnforderungen an die jeweilige Spirituosenkategorie entspricht. Danach dürfen die rechtlich für Spirituosen – hierunter Gin, Rum und Whiskey oder Whisky – vorgeschriebenen Bezeichnungennicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, welche die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „a la“, „Fassung“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.
Nach Art. 2 Spirituosenverordnung bezeichnet „Aufmachung“ dabei die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung für ein Produkt verwendet werden. „Bezeichnung“ meint nach Art. 4 Abs. 1 der Spirituosenverordnung die Begriffe, die u. a. in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden.
Anhang bestimmt in Ziffer 1. unter anderem, dass der Mindestalkoholgehalt von Rum 37,5 %vol. beträgt, in Ziffer 2. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt für Whisky oder Whiskey 40 % vol. beträgt. In Anhang Ziffer 20. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt von Gin 37,5 % vol. beträgt.
Danach ist es der Beklagten untersagt, die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für dieAufmachung und die Werbung der drei hier im Streit stehenden Getränke zu verwenden, weil alledrei Getränke die vorgegebene Mindestalkoholmenge von 37,5 % vol. bzw. 40 %vol. nicht erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Alkoholgehalt der hier im Streit stehenden Produkte bei allenfalls 0,5 Volumenprozent liegt. Die Beklagte gibt die geschütztenSpirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ hier auch unmittelbar wieder undverwendet sie damit im Sinne des Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischenBegriff „not“ kombiniert. Angesichts des in der Spirituosenverordnung normierten absolutenBezeichnungsschutzes kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 10 Abs. 7Spirituosenverordnung nicht darauf an, in welchem Kontext der geschützte Begriff verwendet wird. Ohnehin sind aber – wie oben dargestellt – nach Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung nicht nur die unmittelbare Verwendung der Begriffe, sondern auch begriffliche Annäherungen untersagt.
Dieser Einordnung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei den hier im Streit stehenden Produkten angesichts eines Alkoholgehalts von allenfalls noch 0,5 Volumenprozent nicht um Spirituosen im Sinne von Art. 2 lit. c) Spirituosenverordnung – der für Spirituosen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent vorsieht – handelt, weil die Spirituosenverordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 auch Anwendung bei der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen findet. Der Anwendungsbereich der Spirituosenverordnungist damit auch für die vorliegend von der Beklagten angebotenen Getränke eröffnet. Ferner ist es, da die hier in Rede stehenden Spirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und„Whiskey“ mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung einem absoluten Anspielungs- undVerwendungsverbot unterliegen, irrelevant, ob es bei Bezeichnungen wie „This ist not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ – die sich sprachlich von der betreffenden Spirituoseabgrenzen, jedoch dennoch einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der jeweils geschütztenSpirituosenkategorie herstellen – tatsächlich zu einer Verbrauchertäuschung kommt.
b) Die Beklagte kann sich überdies nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung nach Art. 12 Abs. 1 Spirituosenverordnung berufen. Zwar gilt das in Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung normierte Verbot unbeschadet der in Art. 12Spirituosenverordnung geregelten Ausnahmen, der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes schlüssig darzulegen.
Art. 12 Spirituosenverordnung regelt zulässige Ausnahmen für Anspielungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Spirituosenverordnung, die die geschützte Spirituosenkategorie des Anhang – wie im vorliegenden Fall „Rum“, „Whiskey“ oder „Gin“ – nicht direkt benennen, sondern eine gedankliche Verbindung zu diesen Kategorien hervorrufen. Nach dieser Bestimmung sind allerdings Anspielungen, die die geschützte Spirituosenkategorie nicht ausdrücklich benennen, aber direkt oder indirekt auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs Bezug nehmen – unter Beachtung weiterer formaler Anforderungen – nur dann zulässig, wenn der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt.
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