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LG Frankfurt: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen wenn nach Vollmachtsrüge keine Originalvollmacht vorgelegt wird

LG Frankfurt
Urteil vom 22.10.2025
2-03 O 316/25


Das LG Frankfiurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, wenn nach Vollmachtsrüge keine Originalvollmacht vorgelegt wird.

Die Pressemitteilung:
Keine Vollmacht - Fehlender Nachweis einer anwaltlichen Bevollmächtigung für einen im Gazastreifen tätigen Fotografen

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute den Eilantrag einer Rechtsanwältin zurückgewiesen. Ziel des Antrages war es, die Berichterstattung über einen im Gazastreifen tätigen Pressefotografen in einer deutschen Zeitung zu untersagen. Darin war unter anderem behauptet worden, der Fotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrer Propaganda. In dem Eilantrag war vorgebracht worden, die Anschuldigungen seien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.

In ihrem heutigen Urteil hat die Pressekammer entschieden, dass der Eilantrag unzulässig sei, weil die Rechtsanwältin ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen habe. Eine Originalvollmacht war nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach der Zivilprozessordnung aber zwingend. Das deutsche Medienunternehmen als Antragsgegnerin hatte den Mangel der Vollmacht gerügt.

„Die Kammer hat nicht verkannt, dass im Gazastreifen Krieg herrscht“ und „der Fotograf Rechtsschutz aus einem Kriegsgebiet heraus sucht“, so die Richterinnen und Richter. Die Kammer habe erwogen, ob wegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf die Vorlage der Originalvollmacht verzichtet werden dürfe. Die im Grundgesetz verankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könnten möglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern. Letztlich müsse die Kammer diese Frage aber nicht beantworten.

Denn zum einen reiche der Vortrag der Rechtsanwältin zu der konkreten Situation nicht aus, in der sich der Fotograf befände. „Die Lage vor Ort ist komplex und der Informationsfluss schwierig beurteilbar. (…) Die Klägervertreterin legt nicht dar, dass eine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglich oder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruch mit der Zivilprozessordnung rechtfertigen“. Ohne genauere Angaben könne das Gericht keine eigenen Feststellungen zu der konkreten Situation des Fotografen in der Kriegsregion treffen.

Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel, ob die Rechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt sei. Sie habe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt, die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einer Vollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person und beziehe sich auf ein anderes Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer nach dem sog. Verursacherprinzip der Rechtsanwältin auferlegt.

Das heutige Urteil (Aktenzeichen: 2-03 O 316/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung
§ 80 Zivilprozessordnung lautet: „Prozessvollmacht. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. (…)“

§ 88 der Zivilprozessordnung lautet: „Mangel der Vollmacht. (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden. (2) (…)“



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