EuG: Bußgeld der EU-Kommission gegen INTEL wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich x86-Mikroprozessoren bestätigt aber um 140 Mio. EURO reduziert
EuG
Urteil vom 10.12.2025
T-1129/23
Intel Corporation ./. EU-Kommission
Das EuG hat das Bußgeld der EU-Kommission gegen INTEL wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich x86-Mikroprozessoren bestätigt, aber um 140 Mio. EURO reduziert.
Die Pressemitteilung des EuG:
Markt für Mikroprozessoren: Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission gegen Intel aus dem Jahr 2023, setzt die Geldbuße jedoch um rund 140 Millionen Euro herab
Die vorliegende Rechtssache ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits zwischen Intel und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Wettbewerbsregeln der Union. Dieser geht auf eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2009 zurück. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Intel festgestellt, der darauf abzielte, den Wettbewerber AMD vom Markt für x86-Mikroprozessoren auszuschließen. Sie hatte daher gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro verhängt. Im Rahmen eines Verweisungsverfahrens wurde diese Entscheidung vom Gericht der Europäischen Union teilweise für nichtig erklärt, was später vom Gerichtshof bestätigt wurde.
Am 22. September 2023 erließ die Kommission einen Beschluss („Beschluss von 2023“), der sich auf Verhaltensweisen ohne Bezug zur Nichtigerklärung des Gerichts beschränkte, d. h. auf die sogenannten „reinen“ Beschränkungen, die HP, Acer und Lenovo bei der Verwendung von AMD-Prozessoren auferlegt worden waren. Sie setzte daher eine neue Geldbuße in Höhe von 376 358 000 Euro gegen Intel fest. Intel beantragt nunmehr die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses und die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße; die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht der EU bestätigt im Wesentlichen den Beschluss von 2023, setzt jedoch die gegen Intel verhängte Geldbuße von 376 358 000 Euro auf 237 105 540 Euro herab.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission weiterhin befugt war, die sogenannten „reinen“ Beschränkungen zu ahnden, die bestimmten Computerherstellern, insbesondere Acer und Lenovo, auferlegt worden waren. Da das Vorliegen dieser wettbewerbswidrigen Beschränkungen von den Unionsgerichten bereits rechtskräftig festgestellt worden war, musste die Kommission ihre Zuständigkeit nicht erneut nachweisen und auch keine neue Zuwiderhandlung darlegen. Sie hatte lediglich die vorhergehenden Urteile dadurch durchzuführen, dass sie die Geldbuße allein auf der Grundlage der noch in Rede stehenden Verhaltensweisen neu berechnete.
Das Gericht weist außerdem das Vorbringen von Intel zurück, wonach die Begründung des Beschlusses von 2023 unzureichend gewesen sei, ihr eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte übermittelt werden müssen und ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Der Beschluss der Kommission steht in einem dem Unternehmen bestens bekannten Verfahrenskontext, und die Kommission legt in klarer Weise die Methode zur Berechnung der Geldbuße sowie die Gründe dar, aus denen sie sich auf die „reinen“ Beschränkungen beruft.
In Bezug auf die Höhe der Geldbuße stellt das Gericht fest, dass die Kommission die Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß angewandt hat, indem sie den offen wettbewerbswidrigen Charakter der „reinen“ Beschränkungen, die beherrschende Stellung von Intel auf dem betreffenden Markt und die Tatsache, dass diese Verhaltensweisen Teil einer Gesamtstrategie zur Verdrängung ihres Wettbewerbers AMD waren, berücksichtigt hat.
Es gelangt jedoch zu dem Schluss, dass die Bemessung der Geldbuße unter stärkerer Berücksichtigung der recht geringen Zahl der von diesen Beschränkungen betroffenen Computer sowie des Zeitraums von zwölf Monaten, der zwischen manchen dieser wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen lag, anzupassen ist; die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2023 stellt es dabei aber nicht in Frage. Daher entscheidet das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, dass ein Betrag von 237 105 540 Euro der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung eher entspricht.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.12.2025
T-1129/23
Intel Corporation ./. EU-Kommission
Das EuG hat das Bußgeld der EU-Kommission gegen INTEL wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich x86-Mikroprozessoren bestätigt, aber um 140 Mio. EURO reduziert.
Die Pressemitteilung des EuG:
Markt für Mikroprozessoren: Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission gegen Intel aus dem Jahr 2023, setzt die Geldbuße jedoch um rund 140 Millionen Euro herab
Die vorliegende Rechtssache ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits zwischen Intel und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Wettbewerbsregeln der Union. Dieser geht auf eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2009 zurück. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Intel festgestellt, der darauf abzielte, den Wettbewerber AMD vom Markt für x86-Mikroprozessoren auszuschließen. Sie hatte daher gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro verhängt. Im Rahmen eines Verweisungsverfahrens wurde diese Entscheidung vom Gericht der Europäischen Union teilweise für nichtig erklärt, was später vom Gerichtshof bestätigt wurde.
Am 22. September 2023 erließ die Kommission einen Beschluss („Beschluss von 2023“), der sich auf Verhaltensweisen ohne Bezug zur Nichtigerklärung des Gerichts beschränkte, d. h. auf die sogenannten „reinen“ Beschränkungen, die HP, Acer und Lenovo bei der Verwendung von AMD-Prozessoren auferlegt worden waren. Sie setzte daher eine neue Geldbuße in Höhe von 376 358 000 Euro gegen Intel fest. Intel beantragt nunmehr die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses und die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße; die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht der EU bestätigt im Wesentlichen den Beschluss von 2023, setzt jedoch die gegen Intel verhängte Geldbuße von 376 358 000 Euro auf 237 105 540 Euro herab.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission weiterhin befugt war, die sogenannten „reinen“ Beschränkungen zu ahnden, die bestimmten Computerherstellern, insbesondere Acer und Lenovo, auferlegt worden waren. Da das Vorliegen dieser wettbewerbswidrigen Beschränkungen von den Unionsgerichten bereits rechtskräftig festgestellt worden war, musste die Kommission ihre Zuständigkeit nicht erneut nachweisen und auch keine neue Zuwiderhandlung darlegen. Sie hatte lediglich die vorhergehenden Urteile dadurch durchzuführen, dass sie die Geldbuße allein auf der Grundlage der noch in Rede stehenden Verhaltensweisen neu berechnete.
Das Gericht weist außerdem das Vorbringen von Intel zurück, wonach die Begründung des Beschlusses von 2023 unzureichend gewesen sei, ihr eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte übermittelt werden müssen und ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Der Beschluss der Kommission steht in einem dem Unternehmen bestens bekannten Verfahrenskontext, und die Kommission legt in klarer Weise die Methode zur Berechnung der Geldbuße sowie die Gründe dar, aus denen sie sich auf die „reinen“ Beschränkungen beruft.
In Bezug auf die Höhe der Geldbuße stellt das Gericht fest, dass die Kommission die Kriterien der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ordnungsgemäß angewandt hat, indem sie den offen wettbewerbswidrigen Charakter der „reinen“ Beschränkungen, die beherrschende Stellung von Intel auf dem betreffenden Markt und die Tatsache, dass diese Verhaltensweisen Teil einer Gesamtstrategie zur Verdrängung ihres Wettbewerbers AMD waren, berücksichtigt hat.
Es gelangt jedoch zu dem Schluss, dass die Bemessung der Geldbuße unter stärkerer Berücksichtigung der recht geringen Zahl der von diesen Beschränkungen betroffenen Computer sowie des Zeitraums von zwölf Monaten, der zwischen manchen dieser wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen lag, anzupassen ist; die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2023 stellt es dabei aber nicht in Frage. Daher entscheidet das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, dass ein Betrag von 237 105 540 Euro der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung eher entspricht.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: