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KG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB durch vorausgewählten kostenpflichtigen "Käuferschutz"

KG Berlin
Urteil vom 02.12.2025
5 U 87/22


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB vorliegt, wenn ein kostenpflichtiger "Käuferschutz" vom Anbieter vorausgewählt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist, soweit im Berufungsverfahren noch darüber zu entscheiden ist, abweichend von der Beurteilung des Landgerichts begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB zu.

1. Bei § 312a Abs. 3 BGB handelt es sich um Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

a) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] - Stickstoffgenerator, mwN). Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zum Ziel hat (vgl. etwa Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.65). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse sowie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 5 U 77/22, WRP 2025, 502 [juris Rn. 11 f.], mwN).

b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen (so etwa auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 25 ff.]; OLG München, Urteil vom 7. November 2024 - 29 U 1691/23 e, ZVertriebsR 2025, 332 [juris Rn. 47]). Mit § 312a Abs. 3 BGB wird Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) mit Wirkung ab 13. Juni 2014 umgesetzt. Die Regelung soll vor allem solchen Geschäftsmodellen entgegenwirken, bei denen der Verbraucher auf einer Internetseite eine Hauptleistung bestellt und im Rahmen des Bestellvorgangs durch Voreinstellungen Zusatzleistungen hinzugefügt werden, ohne dass der Verbraucher aktiv wird; Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher davor zu schützen, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Damit dient die Regelung der Preistransparenz und schützt den Verbraucher in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor einer Überrumpelung durch den Unternehmer (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 13); geschützt ist die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit des Verbrauchers in Bezug auf seine Marktteilnahme.

2. Die Beklagte hat gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen. Die Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs über die Internetplattform der Beklagten einschließlich der beanstandeten Voreinstellung des "Käuferschutzes" stellt dabei ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung (§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) dar.

a) Nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll.

aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) Fallgestaltungen vor Augen hatte, bei denen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Verbrauchervertrag (§ 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wird und der Verbraucher sich gegenüber diesem Unternehmer über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus - etwa aufgrund einer Voreinstellung der Zusatzleistung - zu einer weiteren Zahlung für eine Zusatzleistung verpflichtet. Irrt sich der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages, etwa weil er die - objektiv erkennbare - Entgeltlichkeit der Zusatzleistung nicht erkannt hatte, verblieb ihm vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB allein die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, was als unbefriedigend empfunden wurde. Insoweit hatte der Gesetzgeber mit Blick auf die Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung bereits Zweifel, ob eine Vertragsanfechtung überhaupt möglich sei (vgl. hierzu etwa auch: Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 42) und auch die Rechtsfolge einer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB - Nichtigkeit des gesamten Vertrages) wurde als nicht interessengerecht empfunden. In den Fällen des § 312a Abs. 3 BGB wird daher nur die Vereinbarung über die Zusatzleistung nicht Vertragsbestandteil und der Vertrag im Übrigen bleibt gemäß § 312a Abs. 6 BGB wirksam (vgl. dazu BT-Drucks. 17/12637, S. 53).

Hiervon ausgehend scheint der Wortlaut des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB ("Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist…") und des § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB ("Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag …" und "Vertragsbestandteil") darauf hinzudeuten, dass die Vereinbarung über das Zusatzentgelt, wie es das Landgericht meint, an einen Hauptvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher (Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) anknüpft. Zwingend ist ein solches eng am Wortlaut orientiertes Verständnis allerdings nicht. So kann der Begriff "Vereinbarung" in § 312a Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auch nur als die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung verstanden werden.

bb) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist von ihrem Sinn und Zweck ausgehend weit auszulegen (vgl. etwa Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 44). Sie erfasst auch Fallgestaltungen, in denen mit Blick auf die Hauptleistung einerseits und die selbständige entgeltliche Zusatzleistung andererseits verschiedene Vertragsverhältnisse begründet werden sollen. Unerheblich ist es etwa, was das Landgericht auch erkannt hat, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung zu erbringen hat, oder ob sie - etwa als zusammenhängender Vertrag (vgl. § 360 Abs. 2 BGB) - von einem anderen Unternehmer erbracht wird, was insbesondere bei Versicherungsverträgen, die mit einer Hauptleistung (etwa Buchung einer Reise oder der Vermietung eines Kfz) zusammenhängen, häufig der Fall sein kann (vgl. etwa MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312a Rn. 57). Insoweit hat bereits der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Regelung in Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO, die Vorbild für die Regelung in Art. 22 Verbraucherrechte-RL war (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 14.1), entschieden, dass Haupt- und die Zusatzleistung von verschiedenen Unternehmern erbracht werden können. Eine andere - eng am Wortlaut orientierte - Betrachtung würde es ermöglichen, den Schutz des Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie leicht zu umgehen und deren Zweck zu beeinträchtigen; eine solches (enges) Verständnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 17 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt nicht die zusätzliche Leistung eines Unternehmers den Bezugspunkt der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB dar, sondern es ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen; maßgeblich ist nicht, ob eine zusätzliche Leistung des Unternehmers vorliegt, sondern es kommt darauf an, ob aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht besteht (vgl. Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 312a BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 44). Hiervon ausgehend ist es für die Anwendung des § 312a Abs. 3 BGB auch ausreichend, dass das beabsichtigte (eigenständige) Vertragsverhältnis über die Zusatzleistung - wie hier - als ein Verbrauchervertrag gemäß § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB einzustufen ist; in diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher verpflichtet sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises gemäß § 312 Abs. 1 BGB (der zusätzlichen Zahlungspflicht) und die insoweit vertragscharakteristische Leistung soll von dem Unternehmer erbracht werden (hier: der Käuferschutz als Dienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie). Nicht ausreichend ist es lediglich, dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 [juris Rn. 17]).

Für dieses (weite) und auch vom Wortlaut der Norm gedeckte Verständnis spricht neben der Entstehungsgeschichte auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB, die den Verbraucher davor schützen soll, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (s.o.). Maßgebend für den Gesetzgeber war dabei die Überlegung, dass der Verbraucher sein Augenmerk bei dem Vertragsschluss häufig in erster Linie auf die von ihm begehrte Hauptleistung richtet und nachträglich nicht selten überrascht ist oder sich davon überrumpelt fühlt, dass er sich aufgrund einer Voreinstellung des Unternehmers über die Bezahlung der eigentlichen Hauptleistung hinaus auch zu der Bezahlung weiterer Zusatzleistungen verpflichtet hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Diese Überlegung ist auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der ein Verbraucher auf dem von einem Unternehmer betriebenen Internetportal einen Kaufvertrag mit einem anderen Verbraucher abschließt und ihm dabei aufgrund der Voreinstellung des die Webseite betreibenden Unternehmers im Vergleich zu der Hauptleistung eine Zusatzleistung des Unternehmers angeboten wird, ohne Weiteres übertragbar. Auch in diesem Fall besteht die (abstrakte) Gefahr, dass der (kaufende) Verbraucher sein Augenmerk vor allem auf den Kaufpreis richtet und für ihn der Abschluss eines weiteren Vertrages über die von dem Unternehmer gegen Entgelt zu erbringende Zusatzleistung überraschend ist; für den Verbraucher macht es in der konkreten Kaufsituation mit Blick auf das Zusatzentgelt keinen erheblichen Unterschied, ob er den Kaufvertrag mit dem die Webseite betreibenden Unternehmer, einem anderen Unternehmer oder etwa einem Verbraucher schließt. Die abstrakte Gefahr, vor der § 312a Abs. 3 BGB schützen soll, wird von dem die Webseite betreibenden Unternehmer geschaffen, der - worauf es entscheidend ankommt - mit dem Verbraucher einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB schließt. Ob der Verbraucher dagegen in dem jeweiligen Einzelfall aufgrund der konkreten Angebots- und Vertragsgestaltung überrascht wird, oder ob dies etwa aufgrund einer transparenten Angebotsgestaltung typischerweise ausgeschlossen ist, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erheblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 49 f.]) und darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der Verbraucher im konkreten Einzelfall die Möglichkeit hat, die Zusatzleistung aktiv abzulehnen (sog. opt-out).

Auch auf die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob § 312a Abs. 3 BGB zudem etwa für Versandkosten gilt (vgl. dazu etwa BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 16; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 46), kommt es in dem hiesigen Zusammenhang des Streitfalls ersichtlich nicht an.

cc) Eine andere Betrachtung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil mit der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt wird und die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 7 eine Vollharmonisierung bezweckt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (vgl. Art. 4 der RL 2011/83/EU; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, juris Rn. 18). Denn einerseits enthält die Verbraucherrechterichtlinie in ihrem Erwägungsgrund 13 bereits eine Öffnungsklausel, nach der die Mitgliedsstaaten befugt sind, die Richtlinie auch auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Bereiche und insbesondere auf Verträge, die keine Fernabsatzverträge sind, anzuwenden. Andererseits sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 [juris Rn. 53] - Cookie-Einwilligung II, mwN). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 12 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.). Zweck von Art. 22 Verbraucherrechterichtlinie ist es aber gerade, jede Extrazahlung des Verbrauchers von der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen; der Verbraucher soll durch Information und Transparenz vor unklaren bzw. überraschenden Zusatzkosten geschützt werden. Von diesem Zweck ausgehend ist der Begriff der Extrazahlung bzw. zusätzlichen Zahlung in Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie weit zu verstehen.

dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die beanstandete Vertragsgestaltung durch die Beklagte gegen § 312a Abs. 3 BGB. Der Verbraucher muss aufgrund der Gestaltung des Vertragsschlusses durch die Beklagten bei dem Kauf einer Ware über die von der Beklagten betriebene Webseite bzw. über die von der Beklagten betriebene App seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und die auf Abschluss des Vertrags mit der Beklagten über den Käuferschutz aufgrund der Voreinstellungen der Beklagten (§ 312a Abs. 3 Satz 2 BGB) einheitlich abgeben; er hat in der Variante "Kaufen-Checkout" nicht die Möglichkeit, lediglich einen Kaufvertrag ohne Käuferschutz zu wählen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob ein Verbraucher durch den abschließenden Klick auf die Schaltfläche "jetzt bezahlen" ggf. eine ausdrückliche Erklärung zu der Zahlung des Käuferschutzes als Zusatzleistung im Sinne des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB abgibt. Denn in dem hier gegebenen elektronischen Geschäftsverkehr ist gemäß § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB allein maßgeblich, dass eine solche Erklärung jedenfalls nicht aufgrund einer - hier zweifelsfrei gegebenen - Voreinstellung herbeigeführt werden kann.

3. Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.

a) Der festgestellte Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, mwN), und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Verbraucherschutz ohne weiteres zu bejahen.

b) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden.

III. Den Beklagten brauchte kein Schriftsatznachlass auf die mündliche Verhandlung gewährt zu werden. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB auf den streitgegenständlichen Sachverhalt war zentrale Streitfrage der Parteien in beiden Instanzen. Dass sich das Berufungsgericht hierzu in der einen oder anderen Weise positioniert (nämlich vorliegend anders als das Landgericht), liegt in der Natur eines Berufungsverfahrens. Der Senat musste daher auch keinen diesbezüglichen Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO erteilen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 17]) und hat dies auch nicht getan. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert worden; dabei hat der Senat seine Auffassung zu der oben genannten Frage mitgeteilt und erläutert. Vor diesem Hintergrund brauchte kein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährt zu werden.

IV. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO war dagegen nicht anzuwenden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzweifelhaft nicht vorliegen; die Beschwer (hier der Beklagten) ist zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit dem Streitwert gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 [juris Rn. 9]), wobei im Streitfall auch zu berücksichtigen sein dürfte, dass für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherinteresse maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 9]).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: